Thurgauer darf Muslime als «Verbrecher» bezeichnen

28.12.2015, 13:31 Uhr
· Online seit 28.12.2015, 13:26 Uhr
Der Thurgauer Willy Schmidhauser veröffentlichte in der Zeitschrift «Schweizerzeit» mehrere Texte, bei denen er Muslime pauschal als Verbrecher bezichtigte und forderte, diese Religion zu bekämpfen. Das Bundesgericht hat sich mit dem Fall beschäftigt und Schmidhauser Recht gegeben.
Lara Abderhalden
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Die Geschichte von Anfang an:

Der langjährige Sekretär der Schweizer Demokraten des Kantons Thurgau, Wilhelm Schmidhauser publizierte zwischen 2009 und 2011 mehrere Artikel in der nationalkonservativen Publikation «Schweizerzeit». In den Texten zitierte Schmidhauser Verse aus dem Koran und kommentierte diese. Unter anderem mit Äusserungen wie: «Damit treten Muslime unsere Verfassung mit Füssen» und «Nicht alle Muslime sind Vergewaltiger, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime.»

Die Zürcher Staatsanwaltschaft schreibt in der Anklageschrift, dass Schmidhauser damit die Angehörigen muslimischen Glaubend zu wenig achte und erniedrige: «Der Beschuldigte unterstellte dem Islam und den Muslimen eine Zwanghaftigkeit zu Verbrechen, angeblich begründet durch den Koran. Er machte pauschalisierend und grob verallgemeinernd quasi alle Muslime für die Verbrechen Einzelner verantwortlich, schrieb den Muslimen undifferenziert Gewaltverbrechen zu und reduzierte diese Religion schliesslich auf die Ebene einer bekämpfenswerten Ideologie.»

Im April 2015 sprach das Zürcher Obergericht Schmidhauser wegen Rassendiskriminierung für schuldig. Es auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 90 Franken. Schmidhauser erhob gegen das Urteil jedoch Beschwerde beim Bundesgericht. Zusammen mit seinem Anwalt Hermann Lei. Dies mit der Begründung, dass die Anklageschrift nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Darin seien die Texte nur zusammengefasst. Es sei nicht ersichtlich, welche Aussagen konkret rassendiskriminierend sind. Die Vorwürfe seien deshalb unbegründet.

Dem stimmte das Bundesgericht nun zu. Konkret heisst es im Urteil: «Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.» Die Staatsanwaltschaft hätte die einzelnen Äusserungen Schmidhausers besser auflisten müssen. Eine Anklageschrift in dieser Darstellungsform erfülle die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht.

Das Urteil des Obergerichts Zürich ist somit aufgehoben und das Gericht muss sich erneut mit dem Fall befassen.

veröffentlicht: 28. Dezember 2015 13:26
aktualisiert: 28. Dezember 2015 13:31
Quelle: Urteil 6B_710/red

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