Die Stimmen der RTVG-Abstimmung müssen nicht nachgezählt werden

20.08.2015, 15:53 Uhr
· Online seit 19.08.2015, 12:14 Uhr
Mit einem historisch knappen Ja-Anteil von 50,08 Prozent hat das Stimmvolk am 14. Juni das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) angenommen. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Stimmen nicht nachgezählt werden müssen.
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Nur gerade rund 3500 Stimmen hatten den Ausschlag zur Annahme der äusserst umstrittenen Vorlage gegeben. Das Bundesgericht wies am Mittwoch vier Beschwerden von Personen aus den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft zu dieser Abstimmung ab.

Es entschied, dass ein knappes Abstimmungsergebnis nur dann nachgezählt werden soll, wenn es zu Unregelmässigkeiten gekommen ist, die das Resultat beeinflussen können. Dies war bei der Abstimmung über das Radio- und Fernsehgesetz nicht der Fall.

Kernpunkte des RTVG sind Empfangsgebühren für alle Haushalte - unabhängig vom Vorhandensein eines Radioapparates oder eines Fernsehgeräte. Ausserdem erhalten die privaten Radio- und Fernsehstationen mehr Geld aus dem Gebührentopf. Der Gewerbeverband hatte gegen die Vorlage das Referendum ergriffen.

Der Ausgang der Abstimmung war ungewiss, und auf die Kontroversen über den Umfang des von den SRG-Sendern zu erbringenden Service public und über die mit einem Ja tiefer werdenden allgemeinen Gebühren folgte ein aussergewöhnlich spannender Abstimmungssonntag. Lange war nicht klar, wie der Entscheid ausfallen würde.

Bereits am Abstimmungstag stand die Frage einer Nachzählung im Raum. Der Gewerbeverband, der eine Forderung nach einer Überprüfung des Resultates zunächst nicht ausgeschlossen hatte, sah dann aber von einer Beschwerde ab.

Nach dem Urnengang gingen in mehreren Kantonen Stimmrechtsbeschwerden ein, neben Zürich und Basel-Landschaft auch in den Kantonen Bern, Luzern und St. Gallen. Die dortigen Kantonsregierungen wiesen jedoch alle Eingaben ab.

Das Bundesgericht beschloss nun mit dem Urteil vom Mittwoch eine Praxisänderung. Noch 2009 war es nach dem ebenfalls knappen Ja zum biometrischen Pass zum Schluss gekommen, dass bei eidgenössischen Abstimmungen ein Anspruch auf Nachzählung sehr knapper Resultate bestehe. Dies auch in Fällen, bei welchen keine Unregelmässigkeiten festgestellt wurden.

Im Fall des biometrischen Passes ordnete das Bundesgericht jedoch keine Nachzählung an, weil es das Ergebnis als nicht knapp genug erachtete. Der Unterschied zwischen Ja- und Nein-Stimmen betrug damals 5680 Stimmen. Zu der Abstimmung war eine Flut von Beschwerden eingegangen.

Die mit der Praxisänderung beschlossene Regelung entspricht einer Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, die erst am 1. November in Kraft tritt. Der entsprechende Artikel sieht vor, dass ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung erfordert, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht worden sind. Diese müssen nach Art und Umfang geeignet sein, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.

Damit hatten die Räte beschlossen, wieder zur alten Regelung bezüglich Nachzählungen zurückzukehren, die vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 2009 gegolten hatte. In diesem hatten die Lausanner Richter den Gesetzgeber aufgefordert, klare Vorgaben für knappe Abstimmungsergebnisse zu schaffen.

Den vier Beschwerdeführern wurden wegen der Praxisänderung keine Gerichtskosten auferlegt. Ob man überhaupt von einer bisherigen Praxis sprechen kann ist fraglich, denn die Regelung jenes Urteils wurde kein einziges Mal auf einen konkreten Fall angewendet. (Sitzung vom 19.08.2015, Urteilsnummern 1C/348/2015, 1C_350/2015, 1C/356/2015 und 1C_360/2015)

veröffentlicht: 19. August 2015 12:14
aktualisiert: 20. August 2015 15:53
Quelle: SDA

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