Keine Entschädigung für A1-Raststättenbetreiber wegen Baustelle

26.07.2017, 13:55 Uhr
· Online seit 26.07.2017, 13:02 Uhr
Der Bund muss die Raststätten Gunzgen-Nord und Gunzgen-Süd im Kanton Solothurn nicht entschädigen wegen Umsatzeinbussen während des Ausbaus der A1 auf sechs Spuren. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Beschwerden der Betreiber der Raststätten abgewiesen.
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Die Beschwerden richteten sich gegen das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und die Eidgenössische Schätzungskommission. Beide Instanzen hatten einen Entschädigungsanspruch der Raststättenbetreiber abgelehnt und wurden nun vom Bundesverwaltungsgericht geschützt, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervorgeht.

Die Autobahn A1 war von 2011 bis 2015 zwischen den Verzweigungen Härkingen SO und Wiggertal AG auf sechs Spuren ausgebaut worden. In dieser Zeit mussten die Zufahrten zu den Raststätten Gunzgen-Nord und Gunzgen-Süd je für rund zwei Monate komplett gesperrt werden. In der übrigen Zeit waren die Zufahrten zu den beiden Grundstücken jedoch gewährleistet.

Die Beschwerdeführer machten jedoch geltend, die beiden Raststätten seien während der gesamten Bauzeit erheblichen Lärm- und Staubimmissionen und weiteren Störungen ausgesetzt gewesen. Zudem habe nur eine spezielle, enge Zufahrt durch die Baustellen bestanden, die für die Motorfahrzeuglenker nur schwer zu erkennen gewesen sei.

All dies habe zu einer erheblichen Reduktion der Besucherfrequenz geführt und in den Jahren 2011 bis 2014 eine «substanzielle Umsatz- und Gewinneinbusse» bewirkt. Die Beschwerdeführer verlangten deshalb, dass die Einbussen vom Bund entschädigt werden.

Laut dem Bundesverwaltungsgericht waren die Einwirkungen auf die Raststätten grundsätzlich nicht aussergewöhnlich und damit auch nicht als übermässig zu qualifizieren. Die Beeinträchtigungen müssten deshalb entschädigungslos hingenommen werden.

Die Komplettsperrungen der Zufahrten zu den beiden Raststätten seien mit jeweils neun Wochen von verhältnismässig kurzer Dauer gewesen und hätten sich für derartige Projekte im Rahmen des Üblichen bewegt. Die mit den Unterhalts- und Sanierungsarbeiten verbundenen Immissionen seien nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren und müssten von den Betreibern hingenommen werden.

Die lange Vorlaufzeit des Ausbauprojektes hätte es den Betreibern zudem ermöglicht, in finanzieller und organisatorischer Hinsicht Vorbereitungen zu treffen, stellte das Bundesverwaltungsgericht weiter fest. So hätten etwa finanzielle Rückstellungen vorgenommen und Ferien für die Angestellten während der Bauzeit angeordnet werden können.

Das Gericht weist im übrigen darauf hin, dass Raststätten faktisch eine Monopolstellung hätten. Wegen des grossen Verkehrsaufkommens könnten sie - zumindest potenziell - von einer grossen Kundschaft profitieren. Ausserdem könnten ihre Betriebe nur von den Nationalstrassenbenutzern direkt angefahren werden.

Diese Monopolstellung sei allerdings auch mit gewissen Risiken verbunden. So könnten Unterbrechungen der Nationalstrassenbenutzung zu einem Kundenausfall oder -rückgang führen. Die Betreiber von Nebenanlagen müssten deshalb auch ein Interesse daran haben, dass die Autobahn in einem guten Zustand erhalten bleibe und Sanierungsarbeiten vorgenommen würden. (Urteil A-3637/2016, A-3641/2016)

veröffentlicht: 26. Juli 2017 13:02
aktualisiert: 26. Juli 2017 13:55
Quelle: SDA

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