Radarwarner: Neue Tricks nützen nichts

· Online seit 22.09.2017, 17:23 Uhr
Zuerst gab es Bussen für jene, die per Facebook vor Polizeikontrollen warnten - jetzt hat es auch Mitglieder einer Whatsapp-Gruppe erwischt. Doch die Polizei versichert, nicht aktiv nach Warnern zu fahnden. Allerdings, gebüsst wird immer wieder.
Angela Mueller
Anzeige

Mehrere Personen erhielten diese Woche einen Strafbefehl, weil sie in einer Whatsapp-Gruppe vor Polizeikontrollen gewarnt hatten, wie 20 Minuten am Freitag schreibt. Die betroffene St.Galler Whatsapp-Gruppe zählt ungefähr 200 Mitglieder. In den Kommentaren wird die Vermutung geäussert, die Polizei schleiche sich in die Gruppen ein und zeige deren Mitglieder an.

Anzeigen auf dem Polizeiposten

Doch diese winkt ab: «Wir von der Kantonspolizei St.Gallen gehen ganz sicher nicht in den sozialen Medien nach Leuten suchen, die vor Verkehrskontrollen warnen», sagt Florian Schneider, Sprecher der Kantonspolizei St.Gallen. Es verhält sich umgekehrt: «Die Polizei bekommt vielmehr Hinweise. Oftmals kommt jemand mit dem Handy auf einen Polizeiposten und zeigt uns die Warnungen», sagt Schneider.

Immer neue Schlupflöcher

In den Sozialen Medien wird immer wieder versucht, ein Schlupfloch zu finden, um ungeschoren vor Polizeikontrollen oder Blitzern warnen zu können: Zuerst hatten Verkehrsteilnehmer auf Facebook gewarnt, sie wurden gebüsst. Dann bildeten Verkehrsteilnehmer sogenannte geschlossene Facebook-Gruppen, zum Beispiel «Rennleitung SG». Doch auch hier wurden gewisse Mitglieder zur Kasse gebeten, denn diese Gruppen haben bis zu 30 000 Mitglieder und gelten als öffentlich.

Codewörter nützen auch nichts

Der nächste Versuch war, mit versteckten Botschaften zu warnen, wie zum Beispiel: «Achtung, es hat Znünibuben». Auch hier liess sich die Staatsanwaltschaft nicht an der Nase herumführen und hat Personen bestraft. Mit der Bildung einer Whatsapp-Gruppe, wurde jetzt ein weiterer Versuch gestartet, das Warnverbot zu umgehen. Doch auch hier greift das Strassenverkehrsgesetz, welches das öffentliche Warnen vor Polizeikontrollen verbietet.

Öffentlich ist öffentlich

Zwar bestimmt das Gesetzt den Begriff Öffentlichkeit nicht, doch habe das Bundesgericht den Begriff der Öffentlichkeit in seiner Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungstatbestand definiert. «Handlungen sind öffentlich, wenn sie nicht im Familien- und Freundeskreis, sprich nicht einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld, erfolgen», sagt Roman Dobler, Sprecher der Staatsanwaltschaft St.Gallen. «Das führt dazu, dass wir bei geschlossenen Gruppen, ab 30 Personen genauer hinschauen.»

veröffentlicht: 22. September 2017 17:23
aktualisiert: 22. September 2017 17:23

Anzeige
Anzeige