Sozialhilferichtlinien legen Augenmerk auf Wohnkosten

20.05.2016, 20:25 Uhr
· Online seit 20.05.2016, 19:19 Uhr
Die Konferenz der Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) treibt die Revision der Sozialhilferichtlinien voran. So wurden etwa Kriterien für die Eindämmung der Mietkosten formuliert.
Claudia Amann
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Diese zweite Etappe der Revision der SKOS-Richtlinien genehmigte die SODK an ihrer Jahresversammlung in Scuol GR, wie sie am Freitag mitteilte. Die Anpassung verfolge beispielsweise das Ziel, falsche Anreize - etwa, dass sich Arbeit in manchen Fällen nicht lohnt - zu beseitigen.

Zudem formulierte die SODK klarere Kriterien, nach denen die Behörden Wohnverhältnisse beurteilen und Obergrenzen bei den Wohnkosten ermitteln können. Präzisiert wurden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) etwa dahingehend, dass grundsätzlich nicht jedes Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer hat.

Ein Maximalbetrag für Mietkosten wurde aber bewusst nicht festgelegt. Die Mietkosten unterscheiden sich dafür regional zu sehr, wie die SODK festhält.

Zur Arbeitsintegration von Müttern halten die überarbeiteten Richtlinien fest, dass sowohl Mütter als auch Väter spätestens nachdem ihr Kind das erste Altersjahr vollendet hat eine Erwerbsarbeit aufnehmen oder an einer Integrationsmassnahme teilnehmen sollen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung sichergestellt ist.

Eine erste Verschärfung der Richtlinien hatte die SODK in Zusammenarbeit mit der SKOS und dem Gemeinde- und Städteverband bereits im vergangenen Jahr vorgenommen. Der Grundbedarf von Grossfamilien wurde beispielsweise gekürzt, und die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber unkooperativen Bezügern wurden verschärft.

Diese Anpassungen sind seit Anfang Jahr in Kraft. 20 Kantone haben sie umgesetzt, «was zur Harmonisierung des Systems beiträgt», wie die SODK schreibt. Bei den übrigen Kantonen besteht kein Handlungsbedarf, da sie bereits vorher strengere Bestimmungen hatten oder der Entscheid zur Umsetzung noch aussteht.

Die SKOS-Richtlinien haben keinen bindenden Charakter, sondern dienen als Empfehlung. An ihnen orientieren sich Sozialämter bei der Berechnung und Handhabung von Sozialhilfe. Um den Kantonen genügend Zeit für die Umsetzung der zweiten Etappe zu geben, gelten die neuen Empfehlungen ab dem 1. Januar 2017.

veröffentlicht: 20. Mai 2016 19:19
aktualisiert: 20. Mai 2016 20:25
Quelle: SDA

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