St.Galler Männerpaar klagt für Anerkennung der Vaterschaft
Die Bundesrichter hatten damals knapp entschieden, dass nur einer der Männer, der genetische Vater, in das Personenstandsregister eingetragen werden kann. Die Umgehung des Leihmutterverbots sei ein Verstoss gegen den Ordre public der Schweiz.
Gegen diesen Entscheid haben nun die Eltern und das Kind Beschwerde eingereicht, wie Karin Hochl, Anwältin des Männerpaars, am Freitag mitteilte. Das Kind wird durch einen eigenen Anwalt vertreten.
Keine Adoption möglich
Dieser argumentiert gemäss der Mitteilung, dass die Nichtanerkennung der Elternschaft für den heute vierjährigen Jungen fatale Auswirkungen habe. Denn das Kind habe gegenüber dem nicht-genetischen Vater keine Rechte, zum Beispiel auf Betreuung, Unterhalt oder Erbe.
Die Verletzung der EMRK im vorliegenden Fall wiege noch schwerer, weil das Kind nicht adoptiert werden könne, schrieb Hochl weiter. Denn in der Schweiz seien eingetragene Paare nach heutigem Recht von der Adoption ausgeschlossen.
Beide Eltern in Geburtsurkunde eingetragen
Die beiden Männer leben in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz und sind im Kanton St.Gallen heimatberechtigt. Seit seiner Geburt im April 2011 lebt der Knabe bei dem Paar.
In der kalifornischen Geburtsurkunde sind sie beide als Eltern des Kindes aufgeführt. Es wurde mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Männer gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen. Die Frau und deren Ehemann verzichteten vor einem kalifornischen Gericht auf ihre Rechte und Pflichten als Eltern.
In einem ähnlichen gelagerten Fall hatte das Bundesgericht im Oktober gleich strikt entschieden. Ein Ehepaar aus dem Kanton Aargau kann genetisch nicht verwandte Kinder, die eine Leihmutter in den USA ausgetragen hat, nicht als seine Kinder im schweizerischen Personenstandsregister eintragen lassen.