St. Galler Polizei darf Betrunkene im Appenzell kontrollieren

· Online seit 01.02.2016, 12:00 Uhr
Die St. Galler Polizei darf angetrunkene Automobilisten auch ausserhalb des Kantonsgebiets kontrollieren und sie zu einer Blutabnahme bringen. Ein so erhobener Beweis darf vor Gericht verwendet werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden und einen Freispruch des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden aufgehoben.
Marco Latzer
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Die Vorinstanz war in ihrem Urteil vom Februar 2015 zum Schluss gekommen, dass für die Verfolgung und Beurteilung der Straftat die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden zuständig gewesen wären.

Das Resultat der Blutalkoholbestimmung, die eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 und maximal 1,25 Gewichtspromille ergeben hatte, sei ein rechtswidrig erhobener Beweis, und somit nicht verwertbar. Aus diesem Grund sprach das Obergericht den Automobilisten frei.

Unbemerkt Grenze passiert

Der Betroffene hatte im Juli 2013 eine Bar in Wald SG besucht. Eine zivile St. Galler Polizeipatrouille fuhr dem Mann nach Verlassen der Bar nach und führte eine Verkehrskontrolle durch.

Die Polizisten nahmen einen Alkoholgeruch war und wollten einen Atemalkoholtest durchführen. Dies verweigerte der Automobilist und verlangte eine Blutprobe. All dies spielte sich auf Gemeindegebiet von Schwellbrunn und damit im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab. Vor dem Freispruch des Obergerichts, hatte das Kantonsgericht den Automobilisten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 160 Franken und einer Busse von 320 Franken verurteilt.

Zweck der Zuständigkeitsregel

Das Bundesgericht hält in seinem am Montag publizierten Urteil fest, dass die St. Galler Polizisten aufgrund der Zuständigkeitsregeln nur in ihrem Kanton tätig sein dürfen. Diese Regeln dienten jedoch der Wahrung der Souveränität der Kantone und schützten nicht die Interessen des beschuldigten Automobilisten.

Zwar hätten die Polizisten eine Ordnungsvorschrift verletzt. Die Missachtung der Zuständigkeitsregelung habe aber weniger Bedeutung als die Strafverfolgung. Zudem dürften Polizisten in dringenden Fällen durchaus in fremdem Hoheitsgebiet tätig werden. Eine solche Dringlichkeit liege bei der Überprüfung der Fahrfähigkeit eines Automobilisten vor.

Der Fall geht nun zurück an das Obergericht, das ein neues Urteil fällen muss. (Urteil 6B_553/2015 vom 18.01.2016)

veröffentlicht: 1. Februar 2016 12:00
aktualisiert: 1. Februar 2016 12:00
Quelle: SDA

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