Teilbedingte Freiheitsstrafe für Kosmetikerin wegen Beil-Attacke

19.09.2017, 15:47 Uhr
· Online seit 19.09.2017, 15:35 Uhr
Das Strafgericht Schwyz hat eine 57-jährige Kosmetikerin wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Die Frau hatte die Freundin ihres Sohnes mit einem Beil attackiert. Sie soll mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft werden.
Anzeige

Das Strafgericht sprach gemäss einer Mitteilung vom Dienstag die Strafe teilbedingt aus: Der Vollzug von zwei Jahren soll bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werden, der Rest der Strafe aber vollzogen werden. Zudem soll die Frau ihre begonnene ambulante Behandlung weiterführen. Das Gericht will ferner die Kosten des Verfahrens - rund 100'000 Franken - der Beschuldigten auferlegen.

Verteidiger kritisiert Strafhöhe

Das Urteil liegt erst im Dispositiv vor und ist noch nicht rechtskräftig. Verteidiger Daniel Landolt sagte auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda, dass er Berufung anmelden werde. Für ihn sei klar, dass es bei diesem Urteil nicht bleiben könne. Der Verteidiger kritisierte dabei vor allem die Höhe der Strafe.

Landolt hatte für einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags plädiert und eine bedingten Strafe von vier Monaten gefordert. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen versuchten Mordes, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung oder versuchten Totschlags bei einer Höchststrafe von acht Jahren gefordert.

Opfer im fünften Monat schwanger

Von Seiten der Staatsanwaltschaft sei eine Berufung nicht vorgesehen, sagte Staatsanwalt Charles Fässler auf Anfrage, da das Gericht seinen Eventualantrag auf versuchte vorsätzliche Tötung aufgenommen habe. Was das Strafmass angehe, so bestehe hier viel Ermessensspielraum, insbesondere aufgrund des Gutachtens, das der Angeklagten eine hochgradig verminderte Schuldfähigkeit attestierte.

Die Beschuldigte hatte im Juli 2015 die Freundin ihres Sohnes mit einem kurz zuvor gekauften Beil angegriffen, als diese bei ihr im Kosmetiksalon sass. Zum Tatzeitpunkt hatte das Opfer Wattepads auf den Augen und war im fünften Monat schwanger. Es erlitt Schnittwunden an Stirn, Kinn, Schulter und am Unterarm.

Mordvorsatz unklar

Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Beschuldigte der Freundin ihres Sohnes unbestrittenermassen mit einem Beil zwei Mal auf den Kopf geschlagen habe. Auch wenn die Verletzungen nicht gravierend ausgefallen seien, so habe sie doch den Tod des Opfers in Kauf genommen.

Eine Verurteilung wegen Mordes fällt für das Gericht aber ausser Betracht. Der Frau könne weder direkter Vorsatz noch Planung der Tat vorgeworfen werden, obwohl der Zeitpunkt des Kaufs des Beils und die Terminvereinbarung im Kosmetiksalon auffällig erscheinen würden.

Handlung nicht entschuldbar

Ausser Betracht fällt für das Gericht aber auch die schwächste Variante, der versuchte Totschlag. Selbst wenn der Beschuldigten eine so grosse seelische Belastung zugestanden würde, dass sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, wäre ihre Affekthandlung nicht entschuldbar.

Das Strafgericht sprach die Frau deswegen der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es geht dabei nicht von einem direkten Tötungsvorsatz aus, sondern nur von einem Eventualvorsatz. Strafmildernd wirkte sich die von einem Gutachten festgestellt hochgradige verminderte Schuldfähigkeit aus.

Opfer lebt mit Täterin zusammen

Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Opfer mit ihren Kindern wieder freiwillig unter einem Dach mit der Beschuldigten lebe, schreibt das Gericht. Die Angeklagte sei reuig und einsichtig und kümmere sich um das Opfer und als Hauptbezugsperson um deren Kinder.

Das Opfer hat nach Angaben des Gerichts kein Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten. Eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren sei deswegen angemessen.

veröffentlicht: 19. September 2017 15:35
aktualisiert: 19. September 2017 15:47
Quelle: SDA

Anzeige
Anzeige