Thurgau, St.Gallen und Graubünden müssen über die Bücher

13.01.2016, 11:25 Uhr
· Online seit 13.01.2016, 10:55 Uhr
Im neuen Bürgerrechtsgesetz des Bundes sind nur noch kantonale Wohnsitzfristen von zwei bis fünf Jahren vorgesehen. Die Kantone Thurgau und St.Gallen müssen ihre Bestimmungen anpassen.
David Scarano
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Im revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht werden die für Einbürgerungen geltenden kantonalen Wohnsitzfristen auf zwei bis fünf Jahr beschränkt. Diese Mindestaufenthaltsdauer darf weder unter- noch überschritten werden. Für die meisten Kantone ist die Einschränkung im neuen Gesetz allerdings kein Problem: Sie müssen ihre Bestimmungen nicht anpassen. In der Ostschweiz gilt dies beispielsweise für Appenzell Ausser- und Innerrhoden. Ausserrhoden verlangt, dass Ausländerinnen und Ausländer mindestens drei Jahre im Kanton wohnhaft sind, bevor sie dort eingebürgert werden können. In Innerrhoden beträgt die minimale Frist fünf Jahre.

Änderungen für St.Gallen und Thurgau

St.Gallen und Thurgau sind zwei von insgesamt sieben Kantonen, die eine höhere Mindestaufenthaltsdauer verlangen, als sie das neue Gesetz vorsieht. In einer Auflistung des Staatssekretariats für Migration gehört der Thurgau zu den Kantonen mit einer «mittleren» Wohnsitzfrist: Wie etwa in Glarus, Graubünden, Nidwalden oder in Solothurn werden dort mindestens sechs Jahre verlangt.

Noch höhere Wohnsitzfristen weisen bloss zwei Kantone aus: Uri verlangt zehn Jahre - St.Gallen acht Jahre. In diesen beiden Kantonen bringt das neue Bundesgesetz deutliche Erleichterungen für Ausländerinnen und Ausländer, die den Schweizer Pass wollen.

St. Gallen startet Vernehmlassung

Nun reagiert der Kanton St. Gallen auf die neue Ausgangslage. Die Regierung schlägt in einem Nachtrag zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz eine neue Wohnsitzfrist von fünf Jahren vor. Zudem muss, wer sich einbürgern will, die beiden letzten Jahre ununterbrochen in derselben politischen Gemeinde gewohnt haben. Diese Gesetzesänderung sei nun in die Vernehmlassung gegeben worden, teilte das Departement des Innern am Mittwoch mit.

Die Kantone haben Zeit für die Anpassungen: Noch ist das revidierte Bundesgesetz nicht in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass jemand zehn Jahre lang in der Schweiz gelebt haben muss, bevor er sich einbürgern lassen kann. Im alten Gesetz waren es noch zwölf Jahre gewesen.

Derzeit würden die Antworten auf eine Vernehmlassung des Verordnungsentwurfs ausgewertet, gibt das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda Auskunft. Anschliessend erhielten die Kantonen mindestens ein Jahr Zeit, um das Recht an die geänderten Bestimmungen anzupassen. Das neue Gesetz werde damit nicht vor dem Frühjahr 2017 in Kraft treten.

veröffentlicht: 13. Januar 2016 10:55
aktualisiert: 13. Januar 2016 11:25
Quelle: SDA

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