Thurgauer verliert wegen Tippfehler Arbeitslosengeld

· Online seit 25.07.2016, 09:51 Uhr
Wenn ein Arbeitsloser sich unsorgfältig bewirbt und deshalb die Chance auf einen Job verpasst, darf ihm das RAV Taggelder streichen. Das Bundesgericht schützt einen Entscheid der Thurgauer Behörden.
Simon Riklin
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Ein Thurgauer Arbeitsloser sollte sich als Werkstattleiter in einem Betrieb bewerben. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum hat ihm eine Frist von drei Tagen für die Bewerbung gegeben. Der Mann verschickte innerhalb dieser Frist eine E-Mail mit seiner Bewerbung. Alllerdings vertippte er sich und schrieb «buewin.ch» statt «bluewin.ch». Zwei Tage nach Ablauf der Frist bemerkte er den Fehler und schickte die Bewerbung erneut ab.

Für das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau hat sich der Arbeitslose nicht an die Frist gehalten und das Amt strich dem Mann die Taggelder für 31 Tage. Der Arbeitslose reichte gegen diese Streichung eine Beschwerde beim Thurgauer Verwaltungsgericht ein. Dieses reduzierte darauf die Einstellung der Taggelder auf 18 Tage, es wertete den Tippfehler als mittelschwer und nicht als schwer.

Dem Arbeitslosen war das nicht genug, er zog das Urteil weiter vors Bundesgericht. Die Erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern hat die Beschwerde des Mannes vollumfänglich abgewiesen. Die Streichung sei zulässig, der Arbeitslose habe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lassen, schreibt das "St.Galler Tagblatt".

Der Mann hätte nach Ansicht der Richter sorgfältiger sein müssen und sich zudem beim Betrieb nach dem Erhalt seiner Bewerbung erkundigen müssen.

veröffentlicht: 25. Juli 2016 09:51
aktualisiert: 25. Juli 2016 09:51
Quelle: red.

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