EU-Gerichtshof rügt Schweiz

21.06.2016, 19:33 Uhr
· Online seit 21.06.2016, 17:23 Uhr
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rügt die Schweiz. Sie hätte vor der Einziehung der Gelder des Ex-Finanzchefs des irakischen Geheimdienstes prüfen müssen, ob sein Name zu Recht auf der Liste des UNO-Sicherheitsrats aufgeführt ist.
Claudia Amann
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Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied mit 15 zu 2 Stimmen, dass die Schweiz mit ihrem Vorgehen gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen hat. Dieses ist im Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben.

2006 hatte das damalige Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gestützt auf eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats Guthaben von früheren Mitgliedern des Regimes von Saddam Hussein eingezogen. Nicht nur die auf den Ex-Finanzchef lautenden Gelder wurden konfisziert, sondern auch die seiner Firma.

Der Betroffene wehrte sich vergeblich dagegen. Das Bundesgericht kam im Februar 2008 zum Schluss, dass ihm in diesem Fall die Hände gebunden seien. Die Schweiz sei nicht befugt, die Gültigkeit von Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrates zu prüfen. Die Liste des Sanktions-Komitees sei verbindlich. Die Schweiz könne das Listing-Verfahren nicht überprüfen.

Die Grosse Kammer schreibt jedoch in ihrem am Dienstag publizierten Urteil, dass die UNO-Resolution den Schweizer Gerichten eine Überprüfung nicht verbiete. Damit werde die Respektierung der Menschenrechte sichergestellt.

Gerade die Auflistung von Personen auf einer Sanktionsliste könne schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Betroffenen haben. Deshalb seien die Schweizer Behörden geradezu verpflichtet gewesen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen.

Das Bundesgericht habe sich jedoch nur auf die Prüfung der Personendaten und der Eigentumsverhältnisse der betroffenen Gelder beschränkt. Dem Betroffenen hätte gemäss Grosser Kammer die Möglichkeit gegeben werden müssen zu beweisen, dass die Aufführung seines Namens auf der Sanktionsliste willkürlich ist.

Der Betroffene kann nun innert neunzig Tagen eine Revision des Bundesgerichtsentscheids verlangen, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) mitteilte. Bis zum Abschluss des Verfahrens bleiben die Gelder einbezogen. Eine Entschädigung erhalten die Beschwerdeführer nicht.

Das BJ kündigte an, die Schweiz werde sich weiterhin mit anderen Staaten dafür einsetzen, das UNO-Sanktionssystem und den Rechtsschutz der betroffenen Personen zu verbessern. Die Rechte der Betroffenen seien zwar ausgebaut worden, der Rechtsschutz entspreche dem Niveau der Menschenrechtskonvention jedoch noch nicht.

Die Schweiz hatte den Fall 2014 an die Grosse Kammer weitergezogen. Sie wies auf den Konflikt von zwei internationalen Verpflichtungen hin: zum einen die Verpflichtung der UNO-Mitgliedsstaaten, die Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats vollumfänglich umzusetzen, zum anderen das Recht auf ein faires Verfahren.

Die kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte 2013 in erster Instanz mit vier zu drei Richtern gleich entschieden wie nun die Grosse Kammer, deren Urteil endgültig ist. Laut EGMR bleiben die EMRK-Mitgliedstaaten grundsätzlich auch für Handlungen ihrer Behörden und Gerichte verantwortlich, mit denen diese internationale Verpflichtungen ausführen.

Gegen die im konkreten Fall angewendeten UNO-Beschlüsse bestehe auf internationaler Ebene keine wirksame Anfechtungsmöglichkeit. Es sei deshalb unumgänglich, dass die in Anwendung des UNO-Sanktionen-Regimes getroffenen Massnahmen von den zuständigen nationalen Gerichten überprüft werden könnten. Eine solche Möglichkeit habe im konkreten Fall nicht bestanden.

veröffentlicht: 21. Juni 2016 17:23
aktualisiert: 21. Juni 2016 19:33
Quelle: SDA

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