Ungerechtfertigt gekündigter Staatsanwalt erhält 14 Monatslöhne

23.02.2016, 16:20 Uhr
· Online seit 23.02.2016, 12:03 Uhr
Einem nicht wiedergewählten Staatsanwalt des Bundes steht eine Entschädigung von 14 Monatslöhnen zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden - und rüffelt damit Bundesanwalt Michael Lauber. Dieser hatte sich letztes Jahr von fünf Staatsanwälten getrennt.
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Es habe fundamentale Differenzen in der Art der Führung der Luganeser Niederlassung der Bundesanwaltschaft gegeben, begründete Lauber vergangenen Sommer den Entscheid, die fünf Staatsanwälte bei der nächsten Wahlrunde nicht mehr wiederzuwählen. Die Bundesanwaltschaft stellte sich dabei auf den Standpunkt, es handle sich nicht um eine Entlassung.

Die St. Galler Richter kommen nun zu einem anderen Schluss. Nach ihrer Ansicht kommt die Nichtwiederwahl einer Kündigung gleich. Sie war ungerechtfertigt, aber nicht missbräuchlich, wie es im am Dienstag publizierten Entscheid heisst.

Der Gekündigte hatte 2003 seine erste Amtsdauer als stellvertretender Staatsanwalt angetreten. 2005 wurde er zum Staatsanwalt des Bundes befördert.

Im Mai 2015 wurde dem Mann mitgeteilt, dass er für die nächste Amtsdauer nicht wiedergewählt werde. Als Grund wurden Mängel in der Leistung und der fachlichen Eignung genannt. Gleich erging es damals vier weiteren Staatsanwälten.

Gegen die entsprechende Verfügung erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er forderte die Aufhebung der Verfügung und eine Entschädigung.

Wie die St. Galler Richter in ihrem Entscheid festhalten, hätte vor der Nichtwiederwahl eine Mahnung an den Betroffenen ausgesprochen werden müssen. Die sogenannten Amtsdauerverhältnisse sind rechtlich gesehen an die unbefristeten Anstellungsverhältnisse angelehnt. Bei einer Nichtwiederwahl wird deshalb analog zu einer ordentlichen Kündigung eine Mahnung vorausgesetzt.

Die Bundesanwaltschaft warf ihrem ehemaligen Angestellten ungenügende Fachkenntnisse vor. Sie mahnte ihn aber nicht, diese Wissenslücken zu schliessen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter festhält, ist eine Kündigung nicht automatisch missbräuchlich, wenn ein sachlich hinreichender Grund fehlt. Die Richter sind der Ansicht, dass in diesem Fall die Art und Weise der Kündigung nicht missbräuchlich war. Auch habe das Vorgehen der Bundesanwaltschaft nicht gegen Treu und Glauben verstossen oder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in schwerer Weise verletzt.

Die Qualifikationen des ehemaligen Angestellten waren jeweils gut, aber nicht tadellos. Das Bundesverwaltungsgericht hält der Bundesanwaltschaft vor, dass es im Zusammenhang mit diesen Beurteilungen durchaus Mängel festgestellt habe. Diese hätten beim Gekündigten aber kein objektiv berechtigtes Vertrauen in eine Wiederwahl begründen können.

Aufgrund der ungerechtfertigten Nichtwiederwahl hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Bundespersonalgesetz dem Betroffenen eine Entschädigung von zehn Monatslöhnen zugesprochen, wovon keine Sozialversicherungsabzüge abzuziehen sind.

Das Bundespersonalrecht sieht bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen zudem Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers vor. So ist eine Entschädigung geschuldet, wenn ein Betroffener in einem Beruf arbeitet, nach dem eine schwache Nachfrage besteht, das Arbeitsverhältnis lange gedauert hat oder der Arbeitnehmer ein bestimmtes Alter erreicht hat. Die Entschädigung darf maximal einem Jahreslohn entsprechen.

Dem gekündigten Staatsanwalt hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vier Monatslöhne zugesprochen. Weil diese Entschädigung keinen Strafcharakter hat und als Lohn zu verstehen ist, werden hier die Sozialversicherungsbeträge abgezogen.

Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-4517/2015 vom 15.02.2016)

veröffentlicht: 23. Februar 2016 12:03
aktualisiert: 23. Februar 2016 16:20
Quelle: SDA

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