Lebenslange Verwahrung laut Expertin «sehr fraglich»

12.03.2018, 09:12 Uhr
· Online seit 12.03.2018, 08:36 Uhr
Ab Dienstag steht der mutmassliche Täter des Vierfachmords von Rupperswil AG vor Gericht. Obschon es sich um eine der brutalsten Straftaten im Land handelt, geht die Strafrechtsexpertin Marianne Heer bei einem Schuldspruch nicht von einer lebenslangen Verwahrung aus.
Anzeige

Grundsätzlich sei es bei einem Ersttäter sehr fraglich, ob man ihn verwahren könne. Nach der bisherigen Rechtsprechung sei dies nicht der Fall, sagte die 62-jährige Strafrechtsprofessorin und Luzerner Kantonsrichterin in einem Interview, das am Montag in der «Nordwestschweiz» und in Zeitungen der NZZ-Regionalmedien erschien. Die Expertin des Massnahmerechts ist Mitautorin des massgebenden Strafrechtskommentars in der Schweiz.

Wenn beim Täter eine von einem Gutachter diagnostizierte psychische Störung vorliege, müsse man ihn zuerst therapieren, bevor man diesen verwahren könne, erklärte Heer. Die lebenslängliche Verwahrung sei nach dem Willen des Gesetzgebers das letzte Mittel. Sie komme erst zum Zug, wenn man alles andere versucht habe. Das dürfte beim Angeklagten im Fall Rupperswil nicht der Fall sein, sagte die Juristin.

Heer stellt sich auf den Standpunkt, dass auch ein Vierfachmörder die Chance einer Bewährung verdient. Wenn der Mann vorher nicht strafrechtlich aufgefallen sei, sei es seine erste Chance, sich nach einer Verurteilung zu bewähren, sagte Heer. Eine Verwahrung bedeute dagegen, dass man den Täter komplett aufgebe. Eine stationäre Massnahme, also eine «kleine Verwahrung», sei auch kein Spaziergang. Verurteilte kämen dabei nur unter strengen Auflagen frei, meistens nach sehr langer Zeit.

Die FDP-Richterin rechnet damit, dass der Fall Rupperswil erneut Anlass zu heftigen Debatten rund um die Verwahrung und die Rechte von Tätern geben werde. Sie könne begreifen, dass Volkszorn entstehe, wenn man sich mit einer solch grausamen Tat auseinandersetzen müsse. Die Justiz stehe jedoch in der Pflicht, sich einem Fall ungeachtet der Volksmeinung zu widmen. Rachegedanken dürften keine Rolle spielen. Keine Strafe, wie hoch sie auch sei, könne ein Opfer wieder lebendig machen.

In der Schweiz werden trotz der Umsetzung der Verwahrungsinitiative ab 2008 kaum lebenslange Verwahrungen ausgesprochen. Bei ordentlich Verwahrten müssen die Behörden heute jährlich prüfen, ob eine bedingte Entlassung möglich ist. Im Februar nahm nach dem Nationalrat auch der Ständerat eine Motion von Bernhard Guhl (BDP/AG) an, wonach das Intervall nach drei negativen Befunden auf drei Jahre verlängert werden soll.

veröffentlicht: 12. März 2018 08:36
aktualisiert: 12. März 2018 09:12
Quelle: SDA

Anzeige
Anzeige