Wann Cannabis-Besitz straffrei ist

21.09.2017, 14:58 Uhr
· Online seit 21.09.2017, 13:36 Uhr
Wer in Zürich oder Winterthur weniger als zehn Gramm Cannabis bei sich trägt, kommt straffrei davon. Dies hat das Stadtrichteramt entschieden und bezieht sich dabei auf ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil. Auch in der Ostschweiz wird eine Straffreiheit geprüft.
Lara Abderhalden
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Wer in Winterthur oder Zürich Cannabis auf sich trägt muss sich vor hohen Bussen nicht mehr fürchten: Das Stadtrichteramt hat beschlossen, dass Personen, die weniger als zehn Gramm Cannabis bei sich tragen, nicht mehr bestraft werden. Bis jetzt verteilte die Polizei bei einem Besitz von weniger als zehn Gramm eine Busse von 100 Franken. Wer diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen nicht bezahlte, bekam Post vom Stadtrichteramt, welches die Polizeirapporte bearbeitet.

Bundesgerichtsurteil zeigt Wirkung

Dies wird sich in Zukunft ändern: «Wir werden die Verfahren wegen blossen Besitzes einer geringfügigen Menge Cannabis bei Erwachsenen inskünftig einstellen oder nicht an die Hand nehmen», sagt Katharina Graf, leitende Zürcher Stadtrichterin im Tagesanzeiger. Dieser Entscheid folge einem Urteil des Bundesgerichts. Das Bundesgericht urteilte in einem Fall aus Basel-Stadt. Ein Mann wurde mit 0,5 Gramm Marihuana und 0,1 Gramm Haschisch erwischt und gebüsst. Dies zu Unrecht, schreibt das Bundesgericht.

«Der Basler wurde nicht beim Konsum erwischt, deshalb liegt klarerweise eine straflose Vorbereitungshandlung vor», heisst es. Und wer nur eine «geringfügige Menge (unter zehn Gramm) für den eigenen Konsum vorbereitet, (...) ist nicht strafbar.» Der Konsum werde gebüsst, der Besitz sei jedoch straffrei.

Ob sich, wegen des Entscheides, etwas an der Praxis der Zürcher Polizei ändert ist noch unklar.

St.Gallen bereits teilweise von Bussen befreit

Auch in der Ostschweiz und im Bündnerland hat man Kenntnis des Bundesgerichtsentscheides. «Wir haben davon gehört und haben diese Woche angefangen, entsprechende Abklärungen zu treffen», sagt Florian Schneider von der Kantonspolizei St.Gallen. Dies werde aber nicht von der Polizei entschieden sondern juristisch.

Roman Dobler von der Staatsanwaltschaft St.Gallen bestätigt, dass die Polizei mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen hat. Der Entscheid des Bundesgerichts wird allerdings nichts an der Praxis ändern: «Wird jemand mit weniger als zehn Gramm Cannabis angehalten, gehen wir davon aus, dass er das Cannabis auch konsumiert. Deshalb erhält er grundsätzlich eine Ordnungsbusse. Wer nicht damit einverstanden ist, kann auf die Zahlung der Ordnungsbusse verzichten. Dann kommt es zum ordentlichen Verfahren. Die angehaltene Person muss uns dann erkären, wieso sie Cannabis mit sich führt, ohne Cannabis zu konsumieren. Wir entscheiden schliesslich, ob wird die Person wegen Konsums bestrafen oder nicht.»

Praxis gilt seit April

Konkret wird in der Praxis wie folgt vorgegangen: Erwischt die Polizei eine Person mit Cannabis von maximal zehn Gramm, wird dieses eingezogen. Die Polizei erteilt eine Ordnungsbusse. Erklärt sich der Cannabis-Besitzer mit der Busse einverstanden, bezahlt er vor Ort 100 Franken. Lehnt er die Ordnungsbusse ab, befasst sich die Staatsanwaltschaft mit diesem Fall.

«Können wir im ordentlichen Verfahren nachweisen, dass die Person Cannabis konsumiert oder gar mit Cannabis handelt, dann zieht sich das ganze Verfahre natürlich hin und wird schlussendlich teurer als die 100 Franken Ordnungsbusse.» Nur wenn tatsächlich nicht nachgewiesen werden kann, dass die angehaltene Person Cannabis konsumiert, profitiert die Person von der Straffreiheit.

Straffreiheit auch im Kanton Thurgau

Was in Zürich und Winterthur jetzt umgesetzt wird, ist im Kanton Thurgau bereits seit längerer Zeit Praxis. «Der Besitz und der Erwerb von geringfügigen Mengen von Cannabis, sprich Mengen von bis zu zehn Gramm, sind im Kanton Thurgau straffrei», sagt Hansruedi Graf, Generalstaatsanwalt im Kanton Thurgau. Er bezieht sich dabei auf den Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes. In diesem heisst es: «Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.» Auch hier gilt aber: der Konsum ist weiterhin strafbar.

In Appenzell Ausserrhoden klären Fachleute im Moment, was der neue Bundesgerichtsentscheid für Auswirkungen hat.

Graubünden gleich weit wie Zürich

Im Kanton Graubünden wird der Besitz von Cannabis nach wie vor bestraft. Es gelten also dieselben Regeln wie in Zürich. Allerdings könnte sich das bald ändern: «Wir werden den Bundesgerichts-Entscheid analysieren und die Praxis eventuell entsprechend anpassen», heisst es auf Anfrage bei der Kantonspolizei Graubünden. Gut möglich, dass dort bald dieselben Regeln gelten wie in St.Gallen und Thurgau.

 

veröffentlicht: 21. September 2017 13:36
aktualisiert: 21. September 2017 14:58
Quelle: abl

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