Arbeitsentgelt zu Unrecht von Gericht beschlagnahmt

13.08.2019, 12:18 Uhr
· Online seit 13.08.2019, 12:00 Uhr
Das im Strafvollzug verdiente Arbeitsentgelt ist unpfändbar und darf nicht zur Deckung von Verfahrenskosten durch das Gericht beschlagnahmt werden. Dies hat das Bundesgericht im Fall eines Mannes entschieden, der 2016 seine Frau im Asylzentrum Stans NW fast erwürgte.
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Der aus Afghanistan stammende Mann wurde im Juli 2018 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Er ging in Berufung und das Verfahren ist derzeit noch hängig.

Im Januar wollte der Mann 4000 Franken seines im vorzeitigen Strafvollzug verdienten Geldes einer Drittperson übergeben. Der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden verfügte jedoch, das Geld sei zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu beschlagnahmen. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Gegen die Verfügung legte der Gefangene erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Lausanner Richter halten in ihrem Urteil fest, dass es sich beim Arbeitsentgelt um unpfändbare Vermögenswerte handle. Die Beschlagnahme durch das Nidwaldner Obergericht sei deshalb unzulässig.

Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid auch Sinn und Zweck dieser Regelung aus. Weil die meisten Strafgefangenen überschuldet seien, würde sich eine Pfändung des Arbeitsentgelts auf die Arbeitsmotivation und somit auf die Sicherheit im Strafvollzug auswirken. Zudem könnten die Gefangenen sonst nichts für die Zeit nach ihrer Entlassung ansparen, was der Resozialisierung abträglich wäre. (Urteil 1B_82/2019 vom 30.07.2019)

veröffentlicht: 13. August 2019 12:00
aktualisiert: 13. August 2019 12:18
Quelle: SDA

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