Bundesgericht stützt Entlassung bei Kapo Wallis

03.08.2019, 09:44 Uhr
· Online seit 03.08.2019, 09:22 Uhr
Das Bundesgericht hat einen Rekurs des früheren Mediensprechers der Walliser Kantonspolizei gegen seine Entlassung abgewiesen. Jean-Marie Bornet war wegen Aussagen während seiner Kandidatur für die Kantonsregierung im Jahr 2017 freigestellt worden.
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Ein dem am Freitag veröffentlichten Urteil schrieb das Gericht, der Rekurs sei «in allen Punkten unbegründet» gewesen. Bornet hatte vor allem eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung und Ungleichbehandlung geltend gemacht. Er bestritt ausserdem den von der Regierung vorgebrachten Grund für die Kündigung.

Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass die Beschwerden des ehemaligen Polizeisprechers nicht hinreichend detailliert und begründet waren, um den Entscheid des Walliser Kantonsgericht vom September 2018 in Frage zu stellen. Dieses hatte die Entlassung bestätigt, mit der Begründung, dass Bornet seine beruflichen Pflichten in der Tat in mehrfacher Hinsicht und wiederholt verletzt habe.

Bornet hatte Ende 2016 eine berufliche Auszeit genommen, um für die Kantonsregierung zu kandidieren. Während des Wahlkampfes sprach er sich gegen das Verkehrssicherheitspaket Via Sicura aus, obwohl er als Mediensprecher der Kantonspolizei auch Leiter der Prävention war. Zudem machte Bornet Aussagen über die Justiz im Zusammenhang mit zwei privaten Gerichtsverfahren gegen ihn.

Bornets Kandidatur war nicht erfolgreich. Er landete auf den hinteren Plätzen und zog sich noch vor dem zweiten Wahlgang zurück. Als er im März 2017 in sein Büro zurückkehren wollte, wurde er von der Regierung freigestellt, einen Monat später wurde ihm gekündigt.

Der Staatsrat hatte Bornet Vertrauensbruch vorgeworfen, «weil er während der Wahlkampagne seine Treuepflichten, die Verschwiegenheit und die Würde verletzt hatte». Der Kommunikationschef habe sich in eine Position versetzt, die es ihm nicht mehr erlaubt habe, seine Aufgaben bei der Kantonspolizei wahrzunehmen, argumentierte die Regierung.

Bornet berief sich in seinem Rekurs auf das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit. Das Bundesgericht räumte zwar ein, dass in einem Wahlkampf auch Kritik an den Behörden möglich sein müsse. Doch bei Amtsträgern, vor allem Polizisten, seien gewisse Einschränkungen gerechtfertigt.

Für die Bundesrichter konnte der Beschwerdeführer nicht ausreichend belegen, dass diese einschränkenden Bedingungen in seinem Fall nicht gegeben waren. Das Bundesgericht unterstützt das Kantonsgericht in der Einschätzung, dass Bornet mit seinen despektierlichen Äusserungen gegen eine Bezirksrichterin und seiner Kritik an der Staatsanwaltschaft die Dienstpflicht als Polizeisprecher verletzt habe. (Urteil 8C_715/2018 vom 11. Juli 2019)

veröffentlicht: 3. August 2019 09:22
aktualisiert: 3. August 2019 09:44
Quelle: SDA

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