Darf die Polizei dein Handy-Video löschen?

18.10.2017, 15:38 Uhr
· Online seit 18.10.2017, 05:34 Uhr
Ein Vorfall beim St.Galler Waaghaus wirft viele Fragen auf: Dürfen Passanten private Sicherheitskräfte filmen, wenn sie das Gefühl haben, dass etwas nicht mit rechten Dingen zu und her geht? Und muss ein solcher Film gelöscht werden? Ein Rechtsexperte gibt Antworten auf heikle Fragen.
Stephanie Martina
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Freitagabend beim Veranstaltungslokal Waaghaus in St.Gallen: Ein Passant* beobachtet, wie ein junger Mann, schätzungsweise Mitte Zwanzig, von zwei Mitarbeitern einer privaten Sicherheitsfirma extrem despektierlich und unverhältnismässig aggressiv behandelt wird. Weil ihm der Umgang zu brutal erscheint, greift der Passant ein: «Ich rief ihnen zu, sie sollen sofort damit aufhören. Als das nicht funktionierte, begann ich so zu tun, als würde ich sie filmen», erklärt er. Daraufhin seien die Sicherheitsleute auf ihn losgegangen und hätten ihm das Telefon aus der Hand gerissen.

«Rissen ihm sein Smartphone aus der Hand»

Diese Aktion sei wiederum durch den jungen Mann gefilmt worden. «Die Sicherheitsleute gaben mir mein Handy zurück und rissen nun ihm sein Smartphone aus der Hand und wollten es nicht mehr herausrücken», sagt der Augenzeuge. Er habe dann die Polizei alarmiert. Einer der vier Polizisten hätte dem jungen Mann daraufhin ein Ultimatum gestellt. «Er sagte, dass er sein Telefon nur dann wieder bekomme, wenn er das Video lösche», schildert der Augenzeuge. Die Begründung: Es sei verboten, Privatpersonen - wie die Sicherheitskräfte - ohne deren Einverständnis zu filmen. «Ich hab dann darauf hingewiesen, dass das nicht ganz der Wahrheit entspreche und, dass die Polizei nicht berechtigt sei, solche Bedingungen zu stellen. Nach langem hin und her hat der junge Mann das Video dann gelöscht.»

Polizei sieht die Sache anders

Bei der Stadtpolizei St.Gallen heisst es auf Anfrage, dass die Löschung des Videos nicht angeordnet wurde. Die Beamten hätten vor Ort dafür gesorgt, dass der junge Mann sein Handy zurückerhalte und versucht, zwischen den Sicherheitsleuten und dem jungen Mann zu vermitteln. «Natürlich können wir nicht verlangen, dass Videos gelöscht werden, dafür haben wir keine Rechtsgrundlage. Da aber der Sicherheitsmitarbeiter gegenüber der Polizei gewünscht hat, dass das Video gelöscht wird, haben wir den jungen Mann darauf aufmerksam gemacht, dass ein solches Video eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes sein kann», sagt Dionys Widmer, Mediensprecher der Stadtpolizei St.Gallen. Der junge Mann sei einsichtig gewesen und habe das Video sofort gelöscht.

Laut Widmer soll der junge Mann an diesem Abend versucht haben, ohne Ticket ins Waaghaus zu gelangen. Die Sicherheitskräfte hätten dies bemerkt und ihn vor die Tür gestellt. Kurz darauf hätte er einen weiteren Versuch unternommen - diesmal wollte er mit einem zusammengeklebten Bändeli ins Waaghaus. Er wurde ein zweites Mal des Lokals verwiesen. Als der Mann begonnen habe, die Sicherheitskräfte zu filmen, hätten sie ihm das Handy weggenommen. Ein Freund des jungen Mannes soll daraufhin die Polizei alarmiert haben.

Das sagt der Rechtsexperte

Ein Vorfall, zwei Schilderungen und viele offene Fragen. FM1Today hat Rechtsanwalt Martin Steiger, Spezialist für Recht im digitalen Raum, gefragt, was in einer solchen Situation erlaubt ist.

Herr Steiger, hätte die Situation, in der die beiden Sicherheitskräfte den jungen Mann grob behandeln, gefilmt werden dürfen?

Man darf diese Situation nicht ohne weiteres filmen - die Türsteher oder Sicherheitsleute haben das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Persönlichkeitsschutz. Allerdings muss an dieser Stelle eine Interessensabwägung gemacht werden: Überwiegt der Persönlichkeitsschutz oder das öffentliche Interesse? Ist das Recht am eigenen Bild, sprich das Recht auf Persönlichkeitsschutz, höher zu gewichten oder das öffentliche Interesse? Wenn man jemanden ohne dessen Einverständnis filmt, begeht man grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung. Aber das Filmen ist eben nicht widerrechtlich, wenn es ein privates oder öffentliches Interesse gibt, das überwiegt.

Wie würde die Sache in dieser speziellen Situation beim Waaghaus aussehen?
Wenn gerechtfertigt werden kann, warum man die Personen in einer Situation gezielt gefilmt hat, kann das Filmen durchaus legitim sein. Das ist gemäss meinem Kenntnisstand hier gegeben. Das Recht auf Persönlichkeitsschutz der privaten Sicherheitsleute ist in dieser Situation geringer zu gewichten, als das Interesse der Person, die zur Beweissicherung gefilmt hat. Als Faustregel kann man sagen, dass gefilmt werden darf, wenn man das Gefühl hat, dass etwas faul ist. Dann ist ein Video mit einer Zeugenaussage vergleichbar.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass jemand, der gefilmt wird und das nicht möchte, es dem Filmenden mitteilen muss. Filmt dieser weiter, ist es ein Fall für die Polizei. Als Privatperson darf man in einer solchen Situation keine Gewalt anwenden, wie es die privaten Sicherheitsleute möglicherweise getan haben.

Dürfte die Polizei verlangen, dass die Filme vom Handy gelöscht werden?

Nein, das halte ich für problematisch. In meinen Augen darf die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft kein Handy durchsuchen und auch nicht fordern, dass Videos gelöscht werden müssen. Die Polizei könnte das Telefon aber allenfalls sicherstellen. Beschuldigte müssen der Polizei keinen Zugriff auf das eigene Handy gewähren.

Wie sieht es denn mit dem Filmen von Polizeieinsätzen aus?

Es ist weniger problematisch Polizisten zu filmen als private Sicherheitsleute. Polizeieinsätze dürfen grundsätzlich gefilmt werden, solange man den Einsatz durch das Filmen nicht behindert. Die Polizei verfügt über sehr viele Kompetenzen und eine Vorbildfunktion, daher muss sie sich auch das Filmen zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten gefallen lassen. Polizisten dürfen aber beispielsweise nicht im Internet zur Schau gestellt werden. Wer Beweise für ein mutmasslich rechtswidriges Verhalten gefilmt hat, muss Strafanzeige erstatten und darf nicht zur Selbstjustiz greifen.

Also wird es erst dann heikel, wenn es um die Verwendung des aufgenommenen Materials geht?

Richtig. Ich bin der Meinung, dass die Polizei nicht zum Zeitpunkt des Filmens davon ausgehen kann, dass mit den Aufnahmen Schindluder getrieben wird. Deshalb ist es nicht legitim, ohne entsprechende Anhaltspunkte das Fotografieren oder Filmen zu verbieten oder die Löschung der Dateien zu fordern. In der Praxis wird dies aber von der Polizei immer wieder gemacht.

* Name der Redaktion bekannt.

veröffentlicht: 18. Oktober 2017 05:34
aktualisiert: 18. Oktober 2017 15:38
Quelle: stm

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