Eingeschränkte Rechte bei Hooligan-Register bestätigt

04.07.2019, 12:25 Uhr
· Online seit 04.07.2019, 12:00 Uhr
Drei Eishockey-Fans beantragten die Streichung ihrer Daten im Hooligan-Register (Hoogan), solange die strafrechtlichen Verfahren gegen sie nicht abgeschlossen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begehren abgewiesen.
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Eine Gruppe von 52 Eishockey-Fans reiste im Januar 2017 in einem Reisecar zu einem Auswärtsspiel ihres Clubs. Bei der Eishalle verliessen sie das Fahrzeug, und es kam zu einer Auseinandersetzung mit Fans des gegnerischen Clubs.

Die Swiss Ice Hockey Federation sprach als Folge der Ereignisse einen Monat später zweijährige Stadionverbote aus - auch gegen die drei Beschwerdeführer.

Im September 2017 wurden die drei Männer mit Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs verurteilt. Sie fochten die Strafbefehle jedoch an, und es liegen noch keine rechtskräftigen Urteile vor.

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) teilte den Männern im Dezember des gleichen Jahres mit, dass sie im Informationssystem Hoogan eingetragen worden seien.

Gegen diese Einträge legten die Eishockey-Fans Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie verlangten die Löschung ihrer Daten oder zumindest den Eintrag, dass der Sachverhalt von ihnen bestritten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Männer in drei am Donnerstag publizierten Urteilen abgewiesen. Es hält fest, im System Hoogan würden Personen verzeichnet, die aufgrund gewalttätigen Verhaltens an einer Sportveranstaltung sanktioniert worden seien.

Im vorliegenden Fall habe die Polizei einen Rapport über die Ereignisse vom Januar 2017 verfasst. Dieser habe zu den Stadionverboten und den Strafbefehlen geführt.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass das Fedpol nicht den Abschluss der Strafverfahren abwarten müsse, um Einträge im Informationssystem Hoogan vornehmen zu können.

Damit würde das System obsolet, denn es handle sich nicht um ein strafrechtliches Mittel wie beispielsweise das Fahndungssystem Ripol, das repressiven Charakter habe. Vielmehr diene es der Prävention, weshalb ein Interesse daran bestehe, dass die Einträge rasch gemacht würden.

Abgewiesen hat das Gericht auch den Antrag der Beschwerdeführer, dass der Eintrag mit einem Vorbehalt versehen werden solle.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteile A-388/2018, A-1087/2018 und A-1091/2018 vom 25.06.2018)

veröffentlicht: 4. Juli 2019 12:00
aktualisiert: 4. Juli 2019 12:25
Quelle: SDA

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