Elektronische Fussfesseln für Stalker bald möglich

03.07.2019, 11:33 Uhr
· Online seit 03.07.2019, 10:43 Uhr
Das Parlament hat Ende 2018 beschlossen, den Schutz von Opfern von häuslicher Gewalt und Stalking zu stärken. Am Mittwoch hat der Bundesrat die entsprechenden Gesetze auf 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Elektronische Fussfesseln für Stalker sind ab Anfang 2022 möglich.
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Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, welches die Räte in der vergangenen Wintersession verabschiedet haben. Die meisten Änderungen im Zivil- und im Strafrecht waren im Parlament unbestritten.

So sollen weniger Strafverfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt eingestellt werden. Künftig werden dem Opfer, welches das Zivilgericht wegen Gewalt, Drohungen oder Stalking anruft, keine Gerichtskosten mehr auferlegt. Zudem hängt der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers ab, weil dieses unter Umständen von der beschuldigten Person unter Druck gesetzt wird.

Verantwortlich für diesen Entscheid ist neu die Strafbehörde, die neben der Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigt. Künftig kann die Strafbehörde ein Verfahren nur noch sistieren, wenn diese Massnahme geeignet scheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt in der Paarbeziehung ist hingegen keine Sistierung des Verfahrens mehr möglich.

Weiter kann die Strafbehörde anordnen, dass die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung ein Lernprogramm gegen Gewalt besucht. Vor Ende der auf sechs Monate befristeten Sistierung entscheidet die Behörde abschliessend, ob sie das Verfahren einstellt oder wieder aufnimmt.

Künftig teilt das Gericht seinen Entscheid über Schutzmassnahmen der kantonalen Kriseninterventionsstelle, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Partei notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient. Dies verhindert laut dem Bundesrat Schutzlücken und verbessert die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Behörden.

Die Revision sieht weiter vor, Kontakt- und Rayonverbote besser durchzusetzen. Solche kann ein Gericht bereits nach geltendem Recht anordnen. Neu wird es zusätzlich beschliessen können, dass die potenziell gewaltausübende Person ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel trägt.

Damit wird deren Aufenthaltsort fortlaufend aufgezeichnet. Dies soll die überwachte Person darin bestärken, sich an das Verbot zu halten. Zudem können die Aufzeichnungen nachträglich ausgewertet werden, falls das Opfer geltend macht, die überwachte Person halte das Verbot nicht ein.

Die Kantone müssen eine Stelle bezeichnen, die für den Vollzug der elektronischen Überwachung zuständig ist, und das Vollzugsverfahren regeln. Um ihnen dafür genügend Zeit einzuräumen, hat der Bundesrat entschieden, die Bestimmung über die elektronische Überwachung erst auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Regelungen betreffend Stalking nächstens weiter angepasst werden. Die Rechtskommission des Nationalrats will diesen Tatbestand im Strafgesetzbuch verankern. Sie hat eine Kommissionsinitiative dazu beschlossen.

Diese fordert, dass die Tatbestände der Drohung und Nötigung ergänzt werden: Verhaltensweisen wie das Auflauern, mehrmalige Belästigen oder Nachstellen sollen im Strafgesetzbuch explizit genannt werden. Stimmt die Schwesterkommission des Ständerats zu, können die Arbeiten an einem Gesetzesentwurf beginnen.

Aus Sicht des Bundesrates ist eine Ergänzung unnötig. Er ist der Ansicht, dass das als «Stalking» bezeichnete Verhalten von den bestehenden Straftatbeständen ausreichend erfasst wird.

veröffentlicht: 3. Juli 2019 10:43
aktualisiert: 3. Juli 2019 11:33
Quelle: SDA

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