EuGH rügt Polen nach Flugzeugabsturz

20.09.2018, 12:53 Uhr
· Online seit 20.09.2018, 12:38 Uhr
Mit der zwangsweisen Exhumierung von Opfern des Flugzeugabsturzes von Smolensk haben die polnischen Behörden die Rechte von Angehörigen verletzt. Das urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) in Strassburg.
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Polen muss zwei Beschwerdeführerinnen nun je 16'000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Geklagt hatten die Ehefrauen zweier Opfer des Flugzeugabsturzes, bei dem im Jahr 2010 in Russland 96 Menschen ums Leben kamen, darunter der damalige Präsident Polens, Lech Kaczynski und seine Frau Maria.

Sie wollten zum 70. Jahrestag des Massakers von Katyn bei Smolensk an einer Gedenkfeier teilnehmen. In Katyn hatte die sowjetische Geheimpolizei im Zweiten Weltkrieg mehrere tausend polnische Offiziere erschossen.

Die Leichen der Opfer wurden ab dem Jahr 2016 auf Antrag der polnischen Justiz exhumiert - ungeachtet der Proteste mehrerer Angehöriger. Die polnischen Ermittler wollten klären, ob die Opfer durch den Aufprall getötet wurden, oder durch eine Explosion an Bord. Sie begründeten die Exhumierung mit den «schweren Mängeln und Versäumnissen» bei den Ermittlungen in Russland.

Die Klägerinnen machten geltend, für die Ermittlungen sei es nicht nötig gewesen, alle Leichen einer Obduktion zu unterziehen. Sie werfen den polnischen Behörden vor allem vor, dass diese ohne Einwilligung der Angehörigen gehandelt hatten.

Der Strassburger Gerichtshof schloss sich dem an. Bei ihrem Vorgehen hätten die Behörden nicht abgewogen, ob der Eingriff in das Recht auf Privatleben der Frauen angemessen gewesen sei, argumentierten die Strassburger Richter.

Es gebe natürlich ein grosses Interesse daran, die Ursachen des Absturzes aufzuklären. Aber im polnischen Recht fehle ein Mechanismus, der erlaubt, dieses Ziel mit den Interessen der Angehörigen auszubalancieren.

Das Urteil wurde von den sieben Richtern einer kleinen Kammer gefällt. Polen kann dagegen binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die 17 Richter der Grossen Kammer verweisen - er muss dies aber nicht tun.

veröffentlicht: 20. September 2018 12:38
aktualisiert: 20. September 2018 12:53
Quelle: SDA

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