Sprachprüfung ohne Fachkenntnisse

06.08.2019, 12:31 Uhr
· Online seit 06.08.2019, 12:22 Uhr
Die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl SZ hat die Sprachkenntnisse einer Frau beurteilt, obwohl sie nicht über die notwendigen Fachkenntnisse dafür verfügt. Das Bundesgericht hat deshalb eine Beschwerde der Frau gegen die Ablehnung ihres Einbürgerungsgesuchs gutgeheissen.
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Die Behörde erachtete bei der Familienmutter alle Einbürgerungskriterien als erfüllt, nur die Sprachkenntnisse schätzte sie als ungenügend ein. Aus diesem Grund lehnte sie das Gesuch ab. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Schwyzer Verwaltungsgericht stützte die Einschätzung der Einbürgerungsbehörde. Das Bundesgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen. Diese hat nun zwei Möglichkeiten: Sie kann das Gemeindebürgerrecht erteilen. Oder sie kann weitere sprachliche Abklärungen treffen.

In diesem Fall müsste sie jedoch gewährleisten, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Ausserdem müsste sie gemäss Bundesgericht insbesondere darlegen, weshalb sie eine Bestimmung aus der Schwyzer Bürgerrechtsverordnung anders versteht, als aus dem Wortlaut hervor geht.

Die Bestimmung besagt, dass Gesuchsteller in einem Einbürgerungsverfahren auf eigene Kosten die benötigten Deutschkenntnisse nachweisen können. Dies kann unter anderem mit einem Sprachdiplom sein, welches belegt, dass die verlangten Referenzniveaus mündlich und schriftlich erreicht werden.

Diesen Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse hatte die Gesuchstellerin mit einem Zertifikat erbracht. Das Diplom hatte sie beim Berufsbildungszentrum Pfäffikon gemacht, welches vom Kanton mitgetragen wird.

Das Zentrum warb in einer Broschüre zu jenem Zeitpunkt dafür, dass sich der Kurs an Personen richte, die die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangen wollen. Weiter hiess es, das Angebot werde vom Kanton Schwyz anerkannt und im Auftrag der Gemeinden durchgeführt.

(Urteil 1D_4/2018 vom 11.07.2019)

veröffentlicht: 6. August 2019 12:22
aktualisiert: 6. August 2019 12:31
Quelle: SDA

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