Kein Alleingang des Bundesrats

13.06.2019, 10:21 Uhr
· Online seit 13.06.2019, 10:19 Uhr
Der Nationalrat will im Gesetz regeln, wer für die Kündigung von wichtigen Verträgen wie Staatsverträgen oder völkerrechtlichen Verträgen zuständig ist. Bislang war der Bundesrat der Ansicht, dass er dafür alleine zuständig sei. Das Parlament sieht dies anders.
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Mit 179 Stimmen bei einer Enthaltung hat der Nationalrat am Donnerstag den Entwurf einer entsprechende Gesetzesänderung angenommen. Dabei ging es um die Frage, wer für die Änderung und die Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig ist.

Diese hatte sich bisher nicht gestellt. In den letzten Jahren ist die Frage aber zum Beispiel im Zusammenhang mit der Masseneinwanderungsinitiative oder der Selbstbestimmungsinitiative aktuell geworden.

Zudem könnte sich die Frage in Zukunft wieder aufdrängen. Mit Blick auf die bevorstehende Begrenzungsinitiative sagte Hansjörg Brunner (FDP/TG), dass die Regeln vor dem Spiel festgesetzt werden müssten. Die Begrenzungsinitiative fordert vom Bundesrat die Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU.

Der Bundesrat sah sich bislang für die Kündigung solcher Verträge als alleine zuständig. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerats beurteilt dies jedoch anders. Oft sei der Bundesrat für die Genehmigung eines Vertrags nicht alleine zuständig, sondern unterbreite diese der Bundesversammlung oder, bei fakultativem oder obligatorischem Referendum, dem Volk. Daher solle er auch für die Kündigung des entsprechenden Vertrag nicht die alleinige Hoheit haben.

Der Nationalrat begrüsst diese Präzisierung im Gesetz. Neu soll ein sogenannter materieller Parallelismus gelten, wie Kommissionssprecherin Barbara Steinemann (SVP/ZH) erläuterte: Wenn sich der Grad der Wichtigkeit oder der Auswirkungen eines Vertrags ändern, soll sich auch das zuständige Organ ändern.

Dabei gilt: Je höher die Wichtigkeit, desto eher ist die Bundesversammlung oder das Volk für die Kündigung zuständig. Nimmt die Bedeutung eines Vertrags zu, welchen der Bundesrat alleine genehmigt hat, sollen für die Kündigung die Bundesversammlung oder das Volk zuständig sein. Umgekehrt soll der Bundesrat einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag selber künden können, wenn dessen Bedeutung abgenommen hat.

Der Bundesrat begrüsst die Zuständigkeitsregel. Er ist aber der Auffassung, dass es dafür eine Verfassungsänderung braucht. Justizministerin Karin Keller-Sutter begründete das im Nationalrat unter anderem damit, dass auch die Zuständigkeit für den Abschluss in der Verfassung geregelt ist. Daher gehöre auch die Kündigung in die Verfassung. Die Grünen teilten diese Meinung.

Der Rest im Nationalrat sieht dies jedoch anders. Er lehnte die vom Bundesrat geforderte Verfassungsänderung mit 161 zu 10 Stimmen ab. Weil auch der Ständerat diese abgelehnt hat, ist die Verfassungsänderung vom Tisch.

Diskutiert wurde am Donnerstag im Nationalrat die Frage, ob im Gesetz festgehalten werden soll, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbständig kündigt, sofern eine Verfassungsbestimmung die Kündigung unmissverständlich vorschreibt.

Dies gilt ausschliesslich bei direkt anwendbaren Verfassungsbestimmungen, die bei der Frage, ob die Kündigung notwendig ist, keinen Ermessensspielraum offenlassen. Ein Beispiel dafür wäre die Begrenzungsinitiative, falls sie angenommen wird.

Eine Minderheit wehrte sich gegen diesen Zusatz. Angelo Barille (SP/ZH) argumentierte, dass die explizite Erwähnung nicht nötig sei, da sie ja bereits in der Verfassung festgehalten werde. Sie könne viel eher zu Unklarheiten führen bei Volksinitiativen, welche diese Frage nicht explizit regeln. Die Mehrheit des Rates (115 zu 57 Stimmen) erachtete es jedoch als sinnvoll, dies im Gesetz festzuhalten.

Den Entwurf hatte die Staatspolitische Kommission des Ständerats gestützt auf eine parlamentarische Initiative vorgelegt. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.

veröffentlicht: 13. Juni 2019 10:19
aktualisiert: 13. Juni 2019 10:21
Quelle: SDA

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