Am Montag meldete sich eine empörte Bäuerin bei FM1Today. Sie habe am Wochenende beobachtet, wie zwei junge Wanderer ihre Kuh gemolken haben und sich danach aus dem Staub machten. Diese «Zwischenverpflegung» könnte gesundheitliche Folgen für das Tier haben und hätte auch für die zwei jungen Männer gefährlich werden können.
Die Empörung über den Vorfall ist gross. Das zeigt alleine ein Blick in die Kommentarspalte unter dem Artikel. Von einer Frechheit und Respektlosigkeit ist die Rede. Die einen sprechen gar von Belästigung. Doch wie ist die rechtliche Situation wirklich? Könnte den beiden jungen Männern ein rechtliches Nachspiel drohen?
Anzeige wäre nötig
«Ja», meint Dominic Schwarz, Mediensprecher der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, allerdings mit einem Aber. «Wenn die Bäuerin bei uns eine Anzeige machen würde, dann würden wir dem natürlich nachgehen», erklärt Schwarz. Von sich aus könne die Polizei aber nichts tun. Zudem sei ein solcher Fall Neuland für die Kantonspolizei. Schwarz selbst hat noch nie von solch einem Vergehen gehört.
Schwarz betont aber, dass es sich in diesem Fall tatsächlich um strafrechtlich relevante Verstösse handeln könnte. «Es kann sein, dass es sich hier um eine unrechtmässige Aneignung handeln könnte», erklärt der Mediensprecher. Dies, weil sie die Milch entwendet haben. Und die unrechtmässige Aneignung hat es in sich.
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Knast wegen ein bisschen Milch?
Gemäss Strafgesetzbuch steht darauf eine Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe. Ob dieser Tatbestand erfüllt wird, müsste aber nochmals konkret geprüft werden. Schwarz sagt dazu: «Das Vergehen dürfte als eher geringfüfig eingestuft werden, da es sich ja nicht um einen hohen Geldbetrag handelt. Da wäre es an der Staatsanwaltschaft, das Strafmass festzulegen.»
Anders sieht es laut Schwarz aus, wenn das Tierwohl betroffen wäre – also in diesem Fall, wenn sich beispielsweise das Euter entzündet hätte. Dann müsste der Fall gemeinsam mit Spezialisten des Veterinäramtes untersucht werden, um zu klären, ob noch weitere Tatbestände bezüglich Tierschutzgesetz erfüllt würden.
Keine Quälerei, aber ethisch mehr als fraglich
Auch beim Veterinäramt beider Appenzell hat man für das Verhalten der Wanderer kein Verständnis, wie Georg Amstutz, Mediensprecher des Kantons Appenzell Ausserrhoden, gegenüber FM1Today erklärt.
Dass das Tier im Sinne des Tierschutzgesetzes gequält wurde, sei anhand der Fotos aber unwahrscheinlich: «Auch wenn diese Handlung an einem fremden Tier ethisch fraglich ist, ist anhand des vorliegenden Fotos kein Anzeichen von Tierquälerei ersichtlich. Die Kuh war frei und hätte sich der Handlung entziehen können.» Als Beispiele für Tierquälerei laut Tierschutzgesetz nennt Amstutz die Misshandlung, Vernachlässigung, unnötige Überanstrengung oder eine starke Missachtung der Würde. Als Missachtung der Würde werden nicht gerechtfertigte Belastungen an Tieren gewertet, welche den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder diese in Angst versetzen würden.