Bundesstrafgericht

Bazl gegen Heliport Balzers: Kein Amtsmissbrauch erkennbar

· Online seit 06.10.2021, 11:35 Uhr
Die Bundesanwaltschaft hat eine Strafanzeige der liechtensteinischen Heliport Balzers AG gegen fünf Mitarbeiter des Bazl wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Dies hat das Bundesstrafgericht entschieden.
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Die Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft, die in Balzers ein Helikopter-Flugfeld betreibt, und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) gestaltet sich seit Jahren schwierig.

Im September 2016 stellte die Heliport Balzers ein Gesuch um Änderung des Betriebsreglement mit dem insbesondere die unklar formulierten Betriebszeiten eindeutig festgelegt werden sollten.

Die Firma beantragte Betriebszeiten von 6 bis 22 Uhr. Das Bazl genehmigte jedoch nur Flüge zwischen 6.30 und 20.30 Uhr. Aus diesem Grund gelangte die Heliport Balzers ans Bundesverwaltungsgericht und erhielt teilweise Recht. Das Gericht wies die Sache ans Bazl zurück, weil dieses die verschiedenen Interessen nicht ausreichend gegeneinander abgewogen hatte.

Ende Mai vergangenen Jahres eröffnete das Bazl ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ein Verwaltungsrats-Mitglied der Heliport Balzers. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor.

Ohne Genehmigung gebaut

Grund für das Verfahren war der Bau einer Aufsetz- und Abhebfläche für Helikopter auf dem Flugfeld Balzers. Die dafür benötigte Plangenehmigung war vom Bazl noch nicht erteilt worden. Ein entsprechendes Gesuch reichte die Gesellschaft später ein.

In ihrer Anzeige wirft die Gesellschaft dem Bazl vor, es verfolge eine «Vernichtungsstrategie» gegen sie, um eine ihrer Konkurrentinnen zu begünstigen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stützt den Entscheid der Bundesanwaltschaft (BA), kein Verfahren einzuleiten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch vorliegen würden.

Auch handle es sich beim vom Bazl eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren nicht um einen «Racheakt». Es sei unbestritten, dass auf dem Flugfeld Arbeiten durchgeführt worden seien, ohne dass eine entsprechende Genehmigung vorgelegen habe.

Das Bundesstrafgericht hat in zwei weiteren Beschlüssen Ausstandsgesuche des vom Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Verwaltungsrats-Mitglieds der Heliport Balzers gegen Angestellte des Bazl abgewiesen. (Beschlüsse BB.2020.280-281 vom 11.8.2021, BV.2021.6 vom 24.8.2021 und BV.2021.17 vom 2.9.2021)

veröffentlicht: 6. Oktober 2021 11:35
aktualisiert: 6. Oktober 2021 11:35
Quelle: sda

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