Gefährliche Fahndung auf Facebook

22.08.2016, 14:01 Uhr
· Online seit 17.08.2016, 17:40 Uhr
Eine Ostschweizerin sucht auf Facebook mit einem Bild nach einem Mann, der eine Frau belästigt haben soll. Was gut gemeint war, könnte der engagierten jungen Frau zum Verhängnis werden.
Claudia Amann
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Dass im Internet nach Kriminellen gesucht wird, ist nichts Neues. Dass diese Fahndungen von Privatpersonen statt der Polizei vorgenommen werden, ist aus rechtlicher Sicht bedenklich. Eine junge Frau aus der Ostschweiz hat das Bild eines Mannes auf Facebook veröffentlicht, mit dem Aufruf, diesen bei der Stadtpolizei St.Gallen zu melden.

Sie behauptet, er habe eine Verkäuferin am St.Galler Bahnhof belästigt und hat selbst entschieden, sein Foto auf Facebook zu veröffentlichen. Mittlerweile hat die Frau das Posting wieder gelöscht. Zu spät: Es wurde bereits in Umlauf gebracht und geteilt.

«Idiot ufhaltä»

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Bild bleibt im Netz

«Die Kantonspolizei St.Gallen hat Kenntnis von diesem Vorfall», informiert Mediensprecher Florian Schneider. «Die Frau hat während dem Ereignis die Stadtpolizei St.Gallen informiert. Beamte der Stadtpolizei sind ausgerückt. Schliesslich wurde der Fall der Kantonspolizei St.Gallen übergeben.»

Grundsätzlich sei die Polizei froh um Bildmaterial, sagt Schneider weiter. «Im konkreten Fall wurde durch die Verkäuferin Anzeige erstattet. Es erfolgt eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft. Und das Bildmaterial wird selbstverständlich zur polizeilichen Fahndung verwendet.»

Job der Polizei

Allerdings sei die Polizei gar nicht erfreut über eigenmächtige Fahndungsaufrufe in den sozialen Medien. «Bevor durch die Polizei eine öffentliche Fahndung nach einer Person eingeleitet wird, müssen die polizeilichen Möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft werden», so der Kapo-Mediensprecher. «Eine Person im Kontext einer Straftat zu veröffentlichen kann für diese weitreichende Konsequenzen haben. Ein im Internet veröffentlichtes Bild einer Person kann - besonders wenn es auf Facebook geteilt wird - nicht mehr gelöscht werden. Das Foto ist auf Lebzeiten veröffentlicht und kann jederzeit wieder gefunden werden.»

Die Polizei lege grossen Wert auf die genaue Abklärung der Umstände einer Tat. Angenommen, eine Person wird fälschlicherweise einer Straftat verdächtigt, «dann ist diese Person auf Lebzeiten als ‹Straftäter› im Internet», warnt Schneider - nicht, ohne zu betonen, dass ein Strafverfahren grundsätzlich geheim ist. Ausserdem gelte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung immer die Unschuldsvermutung.

Anwalt gibt Auskunft

Für diejenigen Personen, welche selbstständig Jagd auf mögliche Straftäter machen, kann ihr Verhalten Konsequenzen haben. «Eine zu Unrecht beschuldigte Person kann selbstverständlich Anzeige erstatten», sagt Schneider. Inwiefern jemand rechtlich belangt werden kann, wenn Fotos veröffentlicht werden, müsse aber im Einzelfall abgeklärt werden.

Rechtsanwalt Martin Steiger lässt auf Nachfrage hin wissen: «Es gibt zwei Möglichkeiten: Zivilrechtlich handelt es sich mutmasslich um eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, strafrechtlich könnte eine Ehrverletzung - darunter fallen zum Beispiel üble Nachrede oder Beschimpfung - vorliegen. Die Hürden für das Vorliegen einer Ehrverletzung sind wesentlich höher als für das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung.»

Keine Seltenheit

Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen im Internet seien in der Schweiz weit verbreitet und führen entsprechend immer wieder zu straf- und zivilrechtlichen Verfahren. «Es handelt sich auch nicht um einen rechtlichen Graubereich. Polizei und Staatsanwaltschaften verfügen beim Umgang mit solchen Rechtsverletzungen über einen gewissen Spielraum, aber letztlich können Betroffene gegen solche Anprangerungen und Bildverwendungen den Rechtsweg beschreiten», informiert Anwalt Steiger weiter. «Je nach Einzelfall ist damit allerdings einiges an finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden. Viele Betroffene empfinden die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt als hilfreich.»

Recht am eigenen Bild

Der bei dem Facebook-Posting abgebildete Mann wurde laut Steiger mutmasslich widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt, weil sein Bild veröffentlicht wurde - dabei geht es um das Recht am eigenen Bild - und weil er als Belästiger angeprangert sowie als «Idiot» bezeichnet wird. «Ein Rechtfertigungsgrund für die Anprangerung und Bildveröffentlichung ist auf Anhieb nicht erkennbar», sagt Steiger. «Strafrechtlich gesehen könnte eine Ehrverletzung vorliegen, doch handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt. Der Mann müsste deshalb bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft selbst einen Strafantrag stellen.»

Auch Personen, die eine solche Anprangerung weiterverbreiten, müssen mit rechtlichen Folgen rechnen.

Schnellschüsse auf Social Media

Nach Auskunft des Rechtsanwalts und der Polizei hat es bereits mehrere solcher Fälle gegeben, in welchen Personen auf eigene Faust versucht haben, Täter kenntlich zu machen. «Das kommt immer wieder vor», sagt Rechtsanwalt Martin Steiger. «So kursierte erst in diesen Tagen nach dem Zwischenfall in der Südostbahn ein Bild des mutmasslichen Täters auf Social Media. Allerdings zeigte das Bild eine völlig andere Person.»

veröffentlicht: 17. August 2016 17:40
aktualisiert: 22. August 2016 14:01

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