Keine Sonntagsarbeit im Call-Center
Die MS Direct betreibt unter anderem ein Call-Center, in dem 150 Personen arbeiten. Das Unternehmen stellte das Gesuch um Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit und einer Stunde Nachtarbeit, damit es für einen 24-Stunden-Shoppingkanal, Bestellungen aufnehmen und Kunden beraten und betreuen kann. Dies geht aus dem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die MS Direct begründete ihr Begehren mit der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit für das Unternehmen. Dabei berief sich die Firma auf die Konkurrenz von deutschen und österreichischen Call-Centern. In diesen Ländern bestehe die Möglichkeit von Sonntagsarbeit, womit die MS Direct einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil erleide.
Tatsächlich kann bei einer Wettbewerbssituation mit einem Land, das einen vergleichbaren sozialen Standard hat, die Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligt werden. Das Bundesgericht legt in seinem Urteil jedoch dar, dass das deutsche Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Versandhandel keine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot zugelassen habe.
Aus diesem Grund sei keine Konkurrenzsituation vorhanden, weshalb der MS Direct keine Bewilligung zu erteilen sei.