Universität

Affäre Vincenz: Fragen der SP zur Rolle von Rüegg-Stürm

· Online seit 01.02.2021, 14:47 Uhr
In einem Vorstoss aus dem St.Galler Kantonsrat werden Fragen zur Anstellung des ehemaligen Raiffeisen-Verwaltungsratspräsidenten Johannes Rüegg-Stürm als Dozent an der Universität St.Gallen gestellt. Der Vorstoss basiert auf Medienberichten zum Fall Pierin Vincenz vom Wochenende.
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Wie dem «Tagesanzeiger» und dem «St.Galler Tagblatt» zu entnehmen sei, habe der ehemalige Raiffeisen-Verwaltungsratspräsident und aktuelle Dozent an der Universität St. Gallen (HSG), Johannes Rüegg-Stürm, «sämtliche exorbitanten Spesen von Pierin Vincenz einfach durchgewinkt», heisst es laut Medienmitteilung im Vorstoss von SP-Kantonsrat Guido Etterlin.

Darunter seien grosse Beträge für den Besuch von Striplokalen gewesen, aber auch Privatreisen nach New York und Dubai, Ausflüge ins Rotlichtmilieu oder Rechnungen für zerstörte Hotelzimmer.

Im März 2018 war Johannes Rüegg-Stürm als Verwaltungsratspräsident von Raiffeisen Schweiz wegen der Affäre um den ehemaligen CEO Pierin Vincenz zurückgetreten. Von seiner Lehr- und Forschungstätigkeit an der Universität St. Gallen nahm er vorübergehend eine Auszeit, die er Anfang 2019 beendete.

Ende 2019 wurde seine Professur durch den Universitätsrat bis 2026 verlängert. Rüegg-Stürm ist Direktor des HSG-Instituts für Systemisches Management und Public Governance sowie Professor für Organization Studies. Zu den in den Medien kolportierten Vorwürfen liegen bisher keine Stellungnahmen von Rüegg-Stürm oder von der HSG vor.

Zu wenig abgeklärt

Zu seinen Unterschriften unter die Spesenabrechnungen habe Rüegg-Stürm erklärt, er sei von Pierin Vincenz in die Irre geführt worden, heisst es im Vorstoss. Die nun bekannt gewordenen Sachverhalte, «legen dieser Version erhebliche Zweifel nahe».

Der SP-Kantonsrat will in seiner einfachen Anfrage wissen, wieso der Universitätsrat unter Bildungschef Stefan Kölliker (SVP) nicht genauere Abklärungen vorgenommen habe. Weiter wird gefragt, ob Rüegg-Stürm als Dozent angesichts der offensichtlichen Mängel in der eigenen Tätigkeit und angesichts des drohenden Reputationsschadens noch tragbar sei.

veröffentlicht: 1. Februar 2021 14:47
aktualisiert: 1. Februar 2021 14:47
Quelle: sda

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