St.Gallen

Experte über Gewaltdelikt: «Die Schusswaffe ist das letzte Mittel»

04.09.2020, 14:31 Uhr
· Online seit 04.09.2020, 05:51 Uhr
Beim Polizeieinsatz in der Stadt St.Gallen haben die Beamten von ihren Schusswaffen Gebrauch gemacht. Wann ist ein solcher Einsatz gerechtfertigt? Und wie üben die Polizisten das? Ein Ex-Kommandant und Lehrbeauftragter der Universitäten St.Gallen und Basel gibt Auskunft.

Quelle: tvo

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Markus Mohler kennt das Polizeirecht und auch den Polizeialltag. Er war von 1967 bis 1979 Staatsanwalt in Basel, danach bis 2001 Kommandant der Kantonspolizei Basel-Stadt. Zudem unterrichtete der ausgebildete Jurist an den Universitäten Basel und St.Gallen.

Herr Mohler, in St.Gallen kam es zu einem tödlichen Gewaltdelikt, ein Polizist machte dabei Gebrauch von seiner Dienstwaffe. Welche möglichen Szenarien rechtfertigen ein solches Vorgehen?
Markus Mohler: Es könnte Notwehr oder Notwehrhilfe sein. Wenn die Polizisten plötzlich angegriffen werden, ist es nicht auszuschliessen, dass sie von einer Schusswaffe Gebrauch machen, sofern das verhältnismässig ist.

Was heisst verhältnismässig?
Es kommt auf die Art des Angriffes an: Bei einem grossen Messer zum Beispiel oder einer Schusswaffe darf man die Polizeiwaffe zur Selbstverteidigung nutzen, sofern keine milderen Abwehrmethoden möglich sind. Oder wenn der Störer in einer solchen Situation weiter aufs Opfer lebensbedrohlich einwirkt, dann kann das auch ein Grund für einen Schusswaffeneinsatz sein. Es kommt sehr darauf an, ob es mildere Möglichkeiten gibt, den Angriff rechtzeitig erfolgreich abzuwehren.

Was wären mildere Möglichkeiten?
Zum Beispiel Kraft. Wenn zwei oder drei Polizisten in einer solchen Situation anwesend sind und jemand schlägt auf das Opfer ein, dann können sie diese Person vielleicht auch einfach überwältigen. Der Schusswaffengebrauch ist immer das letzte Mittel, wenn alle anderen nicht getaugt haben oder aussichtslos sind.

Wie lernt das ein Polizeischüler?
Das macht man mit intensiven Übungen. Das beginnt mit den «Nichtschiessübungen». Das sind beispielsweise Videosequenzen in einem Schiesskeller. Dort werden Bilder gezeigt, wo man sofort entscheiden muss, ob man schiessen darf oder nicht.

Da muss man sehr schnell entscheiden.
Bei der Notwehr können das Sekundenbruchteile sein. In der Schweiz üben wir das seit langem. So zum Beispiel mit einem Bild, auf dem ein Mann mit der Waffe in der einen Hand und einem Kleinkind auf dem anderen Arm zu sehen war. Das ist eine Situation, die man sich auch bei häuslicher Gewalt vorstellen kann.

Sie erwähnen in Ihrem kürzlich erschienenen Buch* einen Fall, bei dem die Polizei auf einen Mann, der mit einem Rüstmesser bewaffnet war, geschossen hat.
In einem solchen Einsatz haben die Polizisten einen Oberkörperschutz. Das ist eine leichte schusssichere Weste, die vieles abhält. Gerade gegen andere Waffen ist das ein wunderbarer Schutz. Mit einem Rüstmesser kommt man da nicht durch. Das war ein übertriebener Einsatz der Schusswaffe. Zumal sie den Mann damals bereits mit einem Taser angriffsunfähig gemacht haben.

Aber nicht alle Polizisten haben Taser im Einsatz.
Das entscheidet jedes Korps selbst. Aber es gibt deutlich mehr Tasereinsätze als früher, das ist insofern ein gutes Zeichen, als es damit zu weniger Schusswaffeneinsätzen kommt. In der Schweiz ist diese Zahl sehr tief. Und nicht jeder Schusswaffeneinsatz endet hierzulande tödlich.

Der Polizist könnte auch «nur» verletzen?
Der Schusswaffeneinsatz ist in der Regel mit einer Verletzung verbunden.

Gibt es auch eine Situation, in der ein Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt ist, wenn keine Waffe im Spiel ist?
Ich kann mir nur schwer eine solche Situation vorstellen. Aber was versteht man unter «Waffe»? Es kann auch ein gefährlicher Gegenstand sein, wenn zum Beispiel jemand mit einer Scheibenscherbe oder einer zerbrochenen Glasflasche auf eine Person losgeht, kann das unmittelbar lebensgefährlich sein.

Und wenn «nur» Fäuste im Spiel sind?
Für solche Situationen gibt es Pfefferspray. Da hört diese Person relativ schnell auf.

Sie sagten, dass bei einem Schusswaffeneinsatz der Angreifer nicht unbedingt stirbt.
Es ist wenn immer möglich so zu zielen, dass keine lebensgefährlichen Verletzungen resultieren, also auf Extremitäten. Aber das kann trotzdem schwere Verletzungen geben.

Das übt man so?
Ja, aber es geht natürlich um Sekundenbruchteile. Geht es wirklich um eine akute Notwehrsituation, ist es zulässig, zu einem tödlichen Schuss anzusetzen.

Die Bedingungen dazu sind aber sehr streng.
In der Schweiz ist das so. Es braucht eine konkrete und aktuelle Gefahr für Leib und Leben. Das sind die Voraussetzungen, nicht irgendeine vage Annahme.

Ob diese Voraussetzungen gegeben waren, muss jetzt untersucht werden.
Dafür braucht es eine genaueste Sachverhaltsaufnahme. Diese muss auch die Zeitverhältnisse miteinbeziehen. Notwehr- und Notwehrhilfesituationen gebieten rasches Entscheiden und handeln.

Und der Staatsanwalt oder das Gericht entscheidet dann im Zweifelsfall für den Polizisten?
Der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» gilt auch für die Polizei. Es wird dann leider häufig so ausgelegt, dass Polizisten spezielle Rechte hätten. Aber das stimmt nicht, für die Polizeiangehörigen gilt das Straf- und Strafprozessrecht gleichermassen.

Die Untersuchung ist ja auch schwierig, da nach einem solchen Schuss nur noch eine Seite Auskunft geben kann.
Das ist so. Die Beweissicherung ist deshalb besonders wichtig. Das stellt hohe Anforderungen an die Untersuchung.

Ein ausserkantonales Polizeikorps soll die Untersuchung machen. Ist das gut so?
Das ist anzustreben, wird aber in der Schweiz unterschiedlich gehandhabt. Nach der ständigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Untersuchung jedoch zwingend von unabhängigen Instanzen, die keinen Verdacht auf Befangenheit – zum Beispiel durch zu grosse Nähe – aufkommen lassen, durchgeführt werden. Das gilt beispielsweise sogar für das gerichtsmedizinische Institut. Dem ist Rechnung zu tragen.

* Markus Mohler hat dieses Jahr das Buch «Polizeiberuf und Polizeirecht im Rechtsstaat» mit vielen Beispielen aus der Praxis beim Berner Stämpfli Verlag veröffentlicht

veröffentlicht: 4. September 2020 05:51
aktualisiert: 4. September 2020 14:31
Quelle: FM1Today

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