Teenagerin gemobbt – Gemeinde muss Schulwechsel nicht bezahlen
Die Eltern informierten die Lehrkräfte im Frühling 2019 über die Probleme ihrer Tochter. Im September erklärten sie, dass diese von zwei Mitschülerinnen gemobbt werde. Das Mobbing fand in der Schule und auf dem Schulweg statt, aber auch ausserhalb und in Vereinen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Eltern wandten sich an die Schulsozialarbeit, die Ende Oktober und Anfang November 2019 drei Treffen mit den Involvierten und den Lehrern organisierte. Eine weitere Sitzung war vier Wochen später angesetzt. Die Eltern schulten ihre Tochter dennoch bereits Mitte November in einer Privatschule ein.
Sie legten ein ärztliches Attest vor, das eine massive stressbedingte Belastungssymptomatik beim Mädchen bescheinigte und einen möglichst schnellen Schulwechsel empfahl. Die Schulkommission, das Bildungsdepartement und das Kantonsgericht lehnten den Wechsel jedoch ab.
Keine freie Schulwahl
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt. Es führt in seinen Erwägungen aus, dass die Bundesverfassung zwar das Recht auf eine unentgeltliche Grundausbildung garantiere. Die Gemeinden seien aber nicht verpflichtet, eine freie Schulwahl zu gewähren. Zudem sei die Unentgeltlichkeit in der Regel auf Schulen am Wohnort beschränkt.
Eine Gemeinde könne nur verpflichtet werden, für eine auswärtige Einschulung aufzukommen, wenn das Wohl des Kindes auf dem Spiel stehe. Dies sei der Fall, wenn es den Behörden nicht gelinge, eine besonders angespannte Situation zu entschärfen oder wenn sie untätig bleibe und der Schulbesuch in der Gemeinde nicht mehr zumutbar sei.
Möglichkeiten nicht ausgeschöpft
Im vorliegenden Fall konnte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass die Möglichkeiten zur Konfliktlösung noch nicht ausgeschöpft waren, als die Eltern beschlossen, ihre Tochter von der öffentlichen Schule abzumelden, schreibt das Bundesgericht. Eine weniger weitgehende Massnahme sei zu diesem Zeitpunkt noch denkbar gewesen. (Urteil 2C_809/2021 vom 6.12.2022)