Obergericht

Die «Wunderbar» in Arbon erhält keine Mietverlängerung

14.02.2023, 13:36 Uhr
· Online seit 14.02.2023, 13:32 Uhr
Das Obergericht bestätigt das Urteil des Bezirksgerichts Arbon. Das Mietverhältnis mit der «Wunderbar» wird somit nicht verlängert. Der Entscheid kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden.
vat/Thurgauer Zeitung
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Die Hotel Wunderbar AG mietete 2009 befristet bis am 31. März 2020 in Arbon am See eine ehemalige Saurer Kantine und betrieb im Mietobjekt den Hotel- und Bewirtschaftungsbetrieb «Hotel Wunderbar». Sie reichte im Juni und Dezember 2020 beim Bezirksgericht Arbon zwei Klagen ein und beantragte die Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 31. Dezember 2023. Das Bezirksgericht wies beide Klagen ab, soweit es sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Die Mieterin gelangte an das Obergericht und verlangte mit Berufung die Rückweisung an die Vorinstanz, beziehungsweise die Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende Dezember 2023.

Das Obergericht stellte fest, weil sich die Mieterin auch im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts (5. Januar 2023) noch im Mietobjekt aufhalte, seien beide Klagen bis zu diesem Datum gegenstandslos, soweit sie die Feststellung der mündlichen Erstreckung durch die Vermieterin bis zu diesem Zeitpunkt beträfen, berichtet die «Thurgauer Zeitung». Das schreibt das Thurgauer Obergericht in einer Medienmitteilung vom Dienstag. Das Bezirksgericht habe ferner zutreffend festgestellt, die Mieterin habe nicht hinreichend begründen können, weshalb knapp zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende des befristeten Mietvertrags bei ihr eine Härte vorliege, die durch eine Erstreckung abgemildert werden könnte.

Mieterin hat sich zu Unrecht im Mietobjekt aufgehalten

Im Mietvertrag hätten die Parteien ausdrücklich festgehalten, die Mieterin nehme zur Kenntnis, dass das Mietobjekt Teil eines grösseren Gesamtareals sei und die zukünftige Entwicklung auch den Abbruch des Mietobjekts erfordern könnte. Der Hinweis der Mieterin, das Bezirksgericht habe bei seinem Entscheid nicht wissen können, dass das Departement für Bau und Umwelt den Abbruch der «Wunderbar» im Mai 2022 ablehnen werde, sei unerheblich, weil das Bezirksgericht das Erstreckungsbegehren bereits mangels Härtegründen abgelehnt habe.

Weiter heisst es in der Mitteilung, das Argument der Mieterin sei auch unbehelflich. Es bestehe ein neues faktisches Mietverhältnis ohne Befristung, weil sie für die gesamte Zeit immer den Mietzins bezahlt und die Vermieterin diesen klaglos angenommen habe. Das Obergericht erwog dazu, nach Auffassung des Vermieters sei das Mietverhältnis gekündigt und die Mieterin halte sich zu Unrecht im Mietobjekt auf. Die Mieterin stelle sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Mieterstreckung oder das Mietverhältnis bestehe noch, und bleibe im Mietobjekt.

Standpunkt der Vermieterin war klar

«So oder anders schuldet die Mieterin entweder eine Entschädigung für die Nutzung des Mietobjekts ohne vertragliche Grundlage oder weiterhin den vereinbarten Mietzins», heisst es weiter in der Mitteilung. «Dass der Vermieter diese Zahlungen entgegennimmt, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, da sein Mietobjekt nach wie vor genutzt wird. Eine Einwilligung zu einem neuen (unbefristeten) Mietverhältnis kann daraus nicht konstruiert werden.» Dies gelte erst recht, weil der Standpunkt der Vermieterin der Mieterin klar gewesen sei.

Das Obergericht schliesst, zusammengefasst sei «das erste Erstreckungsbegehren vollumfänglich gegenstandslos geworden, das zweite Erstreckungsbegehren bis zum 5. Januar 2023. Die materielle Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Erstreckungsbegehren erweist sich als zutreffend.» Die zu 90 Prozent unterliegende Mieterin muss für beide Instanzen insgesamt 9000 Franken Verfahrenskosten bezahlen und die Vermieterin mit rund 18’000 Franken entschädigen.

veröffentlicht: 14. Februar 2023 13:32
aktualisiert: 14. Februar 2023 13:36
Quelle: Thurgauer Zeitung

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