Biodiversität

Mehr Mittel und eine Strategie für Biodiversität im Kanton Thurgau

· Online seit 05.11.2021, 12:02 Uhr
Mit mehr Geld und einer Strategie soll die Biodiversität im Kanton Thurgau gefördert werden. Der Regierungsrat hat die Botschaft zur Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Damit setzt er zwei politische Vorstösse der vergangenen Jahre um.
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«Das kantonale NHG ist die wichtigste gesetzliche Grundlage, um die Natur, die Landschaft und das kulturgeschichtliche Erbe im Thurgau zu schützen und zu pflegen», heisst es in der Mitteilung der Thurgauer Staatskanzlei vom Freitag.

Neu ist die Förderung der biologischen Vielfalt ein explizites Ziel des Gesetzesentwurfs, den der Grosse Rat beraten wird. Gesetzlich verankert ist zudem, dass der Regierungsrat eine Biodiversitätsstrategie festlegt und diese mit einem Massnahmenplan umsetzt.

Vier Millionen Franken für die Biodiversität

Der Grosse Rat stimmte am 17. Juni 2020 der Biodiversitäts-Initiative mit 88 zu 5 Stimmen zu. Wie von der Initiative gefordert, investiert der Kanton mit dem Gesetz jährlich vier Millionen Franken zusätzlich in die Förderung der Biodiversität. Die bisherigen Aufwendungen von jährlich rund zwei Millionen Franken für Natur und Landschaft werden überführt. Das ergibt jährlich sechs Millionen Franken für die neue Spezialfinanzierung.

Daraus werden auch die Personalkosten des Kantons für die Planung, Koordination und Umsetzung des Massnahmenplans Biodiversität finanziert. In der Vernehmlassung ist dieser Punkt kritisiert worden, wie der Kanton weiter schreibt. Um konkrete Projekte ausführen zu können und einen effektiven und effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen, brauche es jedoch Personal. Die bestehende Spezialfinanzierung deckt neu nur noch die Bereiche Denkmalpflege und Archäologie ab.

Denkmalschutz mit «Augenmass»

Bei der Denkmalpflege präzisiert der Gesetzesentwurf den Schutz von Bauten, Bauteilen oder Anlagen. Die neue Bestimmung nimmt das Anliegen der Motion «Für einen Denkmalschutz mit Augenmass und besserer Koordination mit den raumplanerischen Zielen» auf. Die Motionäre wollen, dass bei der Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen der Schutzumfang bezüglich dem Innern und dem Äusseren genau zu definieren ist.

Die innere Bausubstanz kann nur noch geschützt werden, wenn sie von herausragender kulturgeschichtlicher Bedeutung ist oder mit der Baute eine Einheit bildet. Es sei allerdings immer im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, wie weit das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung reicht. Die Formulierung erlaube es, jeweils auch nur einzelne Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen.

veröffentlicht: 5. November 2021 12:02
aktualisiert: 5. November 2021 12:02
Quelle: sda

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