Thurgauer Radar-Warner verurteilt

05.10.2018, 15:40 Uhr
· Online seit 05.10.2018, 11:15 Uhr
Eine WhatsApp-Gruppe, die vor Radarkontrollen warnt, wird einem Thurgauer Geschäftsmann zum Verhängnis. Das Bezirksgericht Arbon verdonnert den 44-Jährigen zu einer Busse von 500 Franken.
Krisztina Scherrer
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«Blitzer Niederwil/Gossau» - wegen dieser WhatsApp-Nachricht musste sich ein 44-jähriger Geschäftsmann aus dem Thurgau vor dem Bezirksgericht Arbon verantworten. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm wegen «öffentlicher Warnung vor Verkehrskontrollen» einen Strafbefehl zu. Gegen diesen erhob der 44-Jährige Einsprache.

Whatsapp-Gruppe zwischen ein paar Freunden

Angefangen hat alles mit einer WhatsApp-Gruppe, die sich gegenseitig vor Radarkontrollen warnte. Ein Freund des 44-jährigen Geschäftsmanns lud ihn in diese Gruppe ein. Er wollte wissen, wer alles dabei sei und sein Freund nannte ein paar Kollegen. So willigte er ein. Die Gruppe hatte damals um die 30 Mitglieder.

Bezirksgericht spricht 44-Jährigen schuldig

Im Juni 2017 schickte der Beschuldigte der WhatsApp-Gruppe die Radarwarnung - «Blitzer Niederwil/Gossau». Wie das St.Galler Tagblatt berichtet, bestand die Whatsapp-Gruppe zu diesem Zeitpunkt aus etwa 180 Mitgliedern. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm daraufhin einen Strafbefehl zu, er soll die Öffentlichkeit vor der Verkehrskontrolle gewarnt haben. Doch der Beschuldigte und sein Anwalt sahen dies anders, erhoben Einsprache und zogen vor das Bezirksgericht. Dieses sprach den Thurgauer schuldig. Jetzt muss er zu den 500 Franken Busse zusätzlich 1600 Franken Verfahrens- und Gerichtskosten zahlen.

Kein Einzelfall

In den sozialen Medien wird immer wieder probiert, ein Schlupfloch zu finden und so vor Polizeikontrollen oder Blitzern zu warnen. Für Schlagzeilen sorgt immer wieder die geschlossene Facebookgruppe «Rennleitung SG», die rund 30'000 Mitglieder zählt. Auch hier wurden schon mehrere Mitglieder zur Kasse gebeten.

Was ist öffentlich?

Die eigentliche Frage ist jedes Mal: Ab wann ist eine Gruppe öffentlich? Im vorliegenden Fall argumentierten Verteidiger und Angeklagter, dass die WhatsApp-Gruppe nicht öffentlich sei, weil nur Beitreten konnte, wer von einem der beiden Administratoren eingeladen wurde. Das Bezirksgericht Arbon war anderer Meinung.

Tatsächlich bestimmt das Gesetz den Begriff Öffentlichkeit nicht, doch das Bundesgericht hat den Begriff der Öffentlichkeit in seiner Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungstatbestand definiert. «Handlungen sind öffentlich, wenn sie nicht im Familien- und Freundeskreis, sprich nicht einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld, erfolgen», sagte Roman Dobler, Sprecher der Staatsanwaltschaft St.Gallen, in diesem Zusammenhang. «Das führt dazu, dass wir bei geschlossenen Gruppen, ab 30 Personen genauer hinschauen.»

Beschuldigter zieht möglicherweise vors Obergericht

Das Urteil gegen den 44-jährigen Thurgauer ist noch nicht rechtskräftig. Der Beschuldigte und sein Verteidiger wollen das begründete Urteil verlangen und dann entscheiden ob sie ans Obergericht weitergehen.

veröffentlicht: 5. Oktober 2018 11:15
aktualisiert: 5. Oktober 2018 15:40
Quelle: sk

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