«Unsinnig» – Gutschein der Stadt muss bei Steuererklärung angegeben werden
Einwohner von Weinfelden durften sich diesen Sommer über ein Couvert der Stadt besonders freuen. Im August hatte jeder Einwohner einen 50-Franken-Gutschein im Briefkasten. Die Stadt wollte damit das lokale Gewerbe während der Pandemie unterstützen und die Bewohner zum Einkaufen in lokalen Läden bewegen. Die Thurgauer Steuerverwaltung bestätigt nun gegenüber der Thurgauer Zeitung, dass der Gutschein in der Steuererklärung angegeben werden muss.
Gutscheine werden beim Einkommen hinzugerechnet
Auch bei Nichtaufführung des Gutscheins wird die Steuerverwaltung die 50 Franken dem Einkommen dazurechnen. Dasselbe gelte auch für den 30-Franken-Gutschein der Thurgauer Kantonalbank. «Das Steuergesetz gibt uns das vor», sagt der Amtsleiter der Steuerverwaltung zur Zeitung.
«Es liegt ja keine Erwerbstätigkeit vor»
Der Weinfelder Stadtschreiber Reto Marty hält die Versteuerung des Gutscheins für fragwürdig. «Es liegt ja keine Erwerbstätigkeit vor, warum also muss man es als Einkommen angeben?» Der Gutschein sei schliesslich ein Geschenk gewesen. Die Angabe in der Steuererklärung sei «unsinnig».
(red.)