Pyro-Werfer kann mit tieferer Strafe rechnen

13.03.2019, 12:28 Uhr
· Online seit 13.03.2019, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Fans des FC St. Gallen teilweise gutgeheissen, der während eines Spiels im Luzerner Fussballstadion Pyros auf das Spielfeld warf. Das Bundesstrafgericht muss die Höhe der Strafe neu beurteilen.
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Das Bundesgericht führt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aus, die Vorinstanz habe das zumindest teilweise vorhandene Unrechtsbewusstsein des heute 26-Jährigen ausser Acht gelassen. Zudem habe das Bundesstrafgericht das subjektive Verschulden des Verurteilten in einem Punkt falsch gewichtet.

Beides hat Einfluss auf die Strafzumessung, weshalb der Fussball-Fan mit einer tieferen Strafe rechnen kann. Das Bundesstrafgericht verurteilte ihn im August 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten - die Hälfte davon sollte er absitzen. Zudem sprach das Gericht eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 50 Franken und eine Busse von 700 Franken aus.

Rauchtöpfe aufs Spielfeld geworfen

Das Bundesgericht befand den jungen Mann schuldig der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der schweren Körperverletzung zum Nachteil eines Zuschauers, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz.

Der Verurteilte hatte im Februar 2016 zwei sogenannte Rauchtöpfe auf das Spielfeld geworfen, die einen beissenden, schwarzen Rauch entwickeln. Danach warf er einen sogenannten Kreiselblitz auf das Feld, der nicht detonierte. Der zweite Kreiselblitz zündete hingegen, was bei einem Zuschauer zu einem irreversiblen Hörschaden führte.

Ausgangslage bei beiden Würfen gleich

Bei diesem zweiten Pyro-Wurf erachtete das Bundesstrafgericht das subjektive Verschulden höher als beim ersten Wurf. Das ist gemäss Bundesgericht jedoch nicht nachvollziehbar, weil die Ausgangslage bei beiden Würfen die gleiche war.

Beim Fussball-Fan zu Hause fand die Polizei bei einer Hausdurchsuchung zudem rund 100 Kilogramm pyrotechnischer Gegenstände. Die diesbezügliche Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hat das Bundesgericht aufgehoben, weil der Besitz nicht bewilligungspflichtig ist. Etwas anderes hatte die Bundesanwaltschaft dem Mann in der Anklage nicht vorgeworfen. (Urteile 6B_1248/20117 und 6B_1278/2017 vom 21.02.2019)

veröffentlicht: 13. März 2019 12:00
aktualisiert: 13. März 2019 12:28
Quelle: SDA

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