Schulen dürfen Eltern nicht zur Kasse bitten

29.12.2017, 15:02 Uhr
· Online seit 29.12.2017, 12:05 Uhr
Zwei Regelungen im Thurgauer Volksschulgesetz verstossen gegen die Bundesverfassung: Schulen dürfen von den Eltern keine Beiträge für Deutschkurse, Lager und Exkursionen verlangen.
René Rödiger
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Der Thurgauer Grosse Rat hatte im Volksschulgesetz 2015 festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden können. Eltern sollten sich an den Kosten für diese Kurse finanziell beteiligen.

Auch für obligatorische Lager und Exkursionen wollte der Grosse Rat bei den Eltern Beiträge erheben. Vier Privatpersonen erhoben gegen die Regelungen Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass beide Bestimmungen unvereinbar mit dem Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht, wie ihn Artikel 19 der Bundesverfassung garantiert. Das Bundesgericht hebt die Bestimmungen auf. Die verfassungsmässige Garantie eines unentgeltlichen Grundschulunterrichts bezwecke auch die Chancengleichheit bei der Ausbildung.

Aus Artikel 19 der Bundesverfassung ergibt sich laut dem Bundesgericht auch, dass «alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen». Dazu gehörten auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern die Pflicht bestehe, daran teilzunehmen.

Den Eltern dürfen nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie durch die Abwesenheit ihrer Kinder sparen. Dazu gehören etwa Verpflegungskosten von 10 bis 16 Franken pro Tag, wie das Bundesgericht ausführt.

veröffentlicht: 29. Dezember 2017 12:05
aktualisiert: 29. Dezember 2017 15:02
Quelle: SDA/red.

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