Abschuss von Goldschakal ohne Konsequenzen für Schwyzer Wildhüter
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom August ist rechtskräftig, wie das Schwyzer Umweltdepartement am Donnerstag mitteilte. Das Verfahren wurde von niemandem weitergezogen. Der Wildhüter habe damit aus jagdlicher und rechtlicher Sicht richtig gehandelt.
Der Wildhüter erlegte den Goldschakal am 23. März 2016 im Raum Einsiedeln. Es handelte sich um die erste bestätigte Sichtung eines dieser geschützten Tiere in der Zentralschweiz.
Der Goldschakal war stark abgemagert und apathisch. Der Wildhüter und die Jagdverwaltung des Kantons stellten sich auf den Standpunkt, dass es sich um einen Hegeabschuss handelte, um das Tier von seinem Leid zu erlösen.
Anders beurteilte dies der Verein «Wild beim Wild» und reichte Anzeige wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Tierschutz- und Jagdgesetz ein. Die Tierschützer kritisierten, dass der Wildhüter das Tier hätte der Natur überlassen oder erste Hilfe leisten müssen. Für den Abschuss eines Goldschakals sei wie für die ebenfalls geschützten Tierarten Luchs, Wolf oder Bär eine Bewilligung nötig.
Eine Untersuchung am Institut für Wildtierpathologie der Universität Bern im Nachgang kam zum Schluss, dass das Tier keine Fettreserven, stark veränderte Nieren und ein insuffizientes Herz hatte. Der Goldschkal hätte laut Mitteilung der Staatskanzlei wohl auch ohne Einwirkung der Wildhut in der freien Wildbahn keine Überlebenschancen gehabt.
Goldschakale, die grösser sind als Füchse aber kleiner als Wölfe, stammen aus dem Nahen Osten und verbreiten sich seit Jahren Richtung Westen. Er frisst neben Insekten und Früchten kleine und mittelgrosse Wirbeltiere.
In der Schweiz wurde 2011 in der Nordwestschweiz und 2015 in Graubünden je ein Tier mit Fotofallen nachgewiesen. Im letzten Winter tötete in Graubünden ein Jäger versehentlich einen Goldschakal. Bezüglich des Schutzes ist der Goldschakal mit dem Luchs, dem Wolf oder dem Bär gleichgestellt.