Beschwerde gegen Abstimmung abgewiesen

28.08.2019, 12:16 Uhr
· Online seit 28.08.2019, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Abstimmung zur Überwachung von Versicherten abgewiesen. Der beschwerdeführende Verein «Referendum gegen Versicherungsspitzelei» kritisierte unter anderem von der Suva und vom Bund veröffentliche Dokumente.
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Im Vorfeld der Abstimmung vom 25. November vergangenen Jahres veröffentlichte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf seiner Website unter dem Titel «Fragen und Antworten: Gesetzliche Grundlagen für die Überwachung von Versicherten» Informationen zur Änderung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts. Mit dieser Revision wurde die gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten geschaffen.

Auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) publizierte auf ihrer Website ein Dokument. Es trug die Überschrift «Faktencheck zum Observationsgesetz». Gegen diese Dokumente und auch gegen das Abstimmungsbüchlein reichte der Verein vor der Abstimmung zwei Beschwerden ein.

Nach der Abstimmung machte der Verein eine weitere Beschwerde. Er beantragte darin unter anderem die Aufhebung der Abstimmung. Die Gesetzesänderung wurde mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 64,7 Prozent angenommen.

Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Beschwerde gegen die Dokumente von BSV und Suva abgewiesen. Auf die anderen Beschwerden ist es nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer rügten das Dokument des BSV als unsachlich. Sie kritisierten unter anderem, das Bundesamt habe unterschlagen, dass die neuen Bestimmungen nicht nur für die Unfall- und Invalidenversicherung gelte, sondern auch für weitere Sozialversicherungen des Bundes. Dies geht aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor.

Weiter führte der Verein aus, es werde verschwiegen, dass auch technische Geräte wie Richtmikrofone oder Drohnen ohne richterliche Genehmigung eingesetzt werden könnten.

Für Co-Kampagnenleiter Dimitri Rougy ist das Urteil des Bundesgerichts besorgniserregend, wie aus einer Mitteilung vom Mittwoch hervor geht. Der Entscheid schwäche das Vertrauen in die direkte Demokratie. Die Verlierer seien die Bürgerinnen und Bürger. Das Referendum habe jedoch trotz der Niederlage an der Urne die Überwachung von Versicherten eingeschränkt. Der Bundesrat habe fast alle Kritikpunkte in die gesetzlichen Verordnung aufgenommen.

Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Info des BSV keine unzulässige Intervention gewesen sei. Im umstrittenen Dokument hätten nicht alle vom Verein angesprochenen Punkte erläutert werden müssen. Zudem seien auf der Website des BSV weitere Informationen zur Abstimmung vorhanden gewesen.

Als «etwas störend» kann gemäss Bundesgericht die Tatsache empfunden werden, dass ein Hintergrundbericht nicht gleichzeitig mit dem kritisierten Dokument aufgeschaltet worden ist.

Weiter führen die Lausanner Richter aus, dass es «wünschenswert» gewesen wäre, wenn das BSV darauf hingewiesen hätte, dass sich seine Information bezüglich technischen Hilfsmitteln nicht direkt aus dem neuen Gesetz ergäbe. Vielmehr handle es sich teilweise um eine Auslegung, die dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

Hinsichtlich der Suva kommt das Bundesgericht zum Ergebnis, diese sei eine von der Abstimmung besonders betroffene öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Sie sei somit zu einer Stellungnahme berechtigt, allerdings mit einer gewissen Zurückhaltung. Die Suva sei nicht zur politischen Neutralität verpflichtet gewesen.

Zugestimmt hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern aber insofern, als mit dem von der Suva gewählten Titel «Faktencheck zum Observationsgesetz» der Eindruck entstehen könne, bei den Aussagen handle es sich um rechtlich gesicherte Fakten. Indessen seien es Prognosen über die zukünftige Anwendung der neuen Gesetzesartikel gewesen.

Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerde bezüglich der bundesrätlichen Erläuterungen im Abstimmungsbüchlein. Diese können nicht direkt angefochten werden. (Urteile 1C_389/2018, 1C_543/2018 und 1C_649/2018 vom 08.08.2019)

veröffentlicht: 28. August 2019 12:00
aktualisiert: 28. August 2019 12:16
Quelle: SDA

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