Bundesgericht

Beschwerde gestützt: Verhandlung via «Zoom» war unzulässig

07.08.2020, 15:22 Uhr
· Online seit 07.08.2020, 13:56 Uhr
Das Zürcher Handelsgericht ordnete eine Hauptverhandlung per Video gegen den Willen einer Partei an. Dazu fehlte die gesetzliche Grundlage, urteilt nun das Bundesgericht.
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(dpo) Für eine Hauptverhandlung im Zivilverfahren via Videokonferenz braucht es das Einverständnis aller Parteien. Dies geht aus einem Urteil hervor, welches das Bundesgericht am Freitag veröffentlicht hat. Damit hebt es ein Urteil des Zürcher Handelsgerichtes auf.

Konkret geht es um ein Zivilverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte die mündliche Hauptverhandlung auf den 7. April 2020 fest. Nach Ausbruch des Coronavirus ordnete die Vizepräsidentin des Handelsgerichts die Durchführung der Verhandlung mit dem Videokonferenzprogramm Zoom an, wie es in der Medienmitteilung heisst.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Handelsgericht erfolglos die Absage der Hauptverhandlung und nahm an dieser nicht teil. Daraufhin hiess das Handelsgericht die Klage vollumfänglich gut.

Handelsgericht kann sich nicht auf Coronavirus stützen

Laut Bundesgericht verfügte das Zürcher Handelsgericht jedoch über keine gesetzliche Grundlage, um eine Videokonferenz gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das Bundesgericht bezieht sich in seinem Urteil auf die Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses konzipiere die Hauptverhandlung als «mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und der Gerichtsmitglieder», wie das Bundesgericht schreibt.

Der Gesetzgeber habe beim Erlass der ZPO die elektronischen Kommunikationsformen bedacht, aber auf die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen via Videokonferenz durchzuführen, verzichtet.

Das Handelsgericht kann sich gemäss dem Urteil auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge des Coronavirus stützen. Die bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus würden unter gewissen Bedingungen eine Videokonferenz ermöglichen. Doch die Verordnung trat erst am 20. April 2020 in Kraft, also nach der strittigen Hauptverhandlung vom 7. April. Die Verordnung sei deshalb in diesem Fall nicht anwendbar, so das Bundesgericht.

veröffentlicht: 7. August 2020 13:56
aktualisiert: 7. August 2020 15:22
Quelle: CH Media

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