Bundesgericht

Bundesgericht berät über Teile des Berner Polizeigesetzes

29.04.2020, 08:02 Uhr
· Online seit 29.04.2020, 07:35 Uhr
Das Bundesgericht berät heute Mittwoch über die Bestimmungen des Berner Polizeigesetzes zur Kostenüberwälzung bei Veranstaltungen, zur Observation und zur Wegweisung von Fahrenden. 19 Organisationen und zwei Privatpersonen haben Beschwerde eingereicht.
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Die Ende März 2018 beschlossene Totalrevision des Berner Polizeigesetzes wurde in einer Referendumsabstimmung im Februar vergangenen Jahres mit einer Dreiviertels-Mehrheit gutgeheissen. Diverse Gesetzes-Artikel sorgten jedoch bereits im Vorfeld für Diskussionen.

So sieht das Gesetz neu eine Kostenüberwälzung bei Veranstaltungen vor, wenn es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt. Auch den an der Gewaltausübung beteiligten Personen können die Kosten des Polizeieinsatzes in Rechnung gestellt werden.

Kostenpflichtig wird ein Veranstalter nur, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Auflagen der Behörden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält.

«Meinungsfreiheit gefährdet»

Kritiker dieser Bestimmungen sehen darin eine Gefährdung der Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Weitere grundlegende Rechte, wie das Diskriminierungsverbot und den Minderheitenschutz, sehen die Fahrenden-Organisationen mit der «Lex Fahrende» verletzt.

Das Polizeigesetz sieht explizit vor, dass Personen weggewiesen oder ferngehalten werden können, wenn sie auf einem privaten oder öffentlichen Grundstück ohne Erlaubnis des Eigentümers «campieren».

Umstritten sind zudem die Bestimmungen zur Observation. Das Gesetz erlaubt der Kantonspolizei allgemein zugängliche Orte verdeckt zu beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen zu machen.

Zu den Beschwerdeführern gehören neben den Demokratischen Juristinnen und Juristen zahlreiche weitere Organisationen, mehrere Parteien aus dem links-grünen Spektrum und Fahrendenorganisationen. (Fall 1C_181/2019)

veröffentlicht: 29. April 2020 07:35
aktualisiert: 29. April 2020 08:02
Quelle: sda

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