Tierschutz

Bundesgericht erklärt Basler Primaten-Initiative für zulässig

16.09.2020, 14:15 Uhr
· Online seit 16.09.2020, 13:35 Uhr
Die baselstädtische Stimmbevölkerung kann über die die kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten» abstimmen. Das Bundesgericht hat diese an einer öffentlichen Sitzung am Mittwoch in Lausanne für gültig erklärt.
Anzeige

Das Bundesgericht wies mit vier zu eins Stimmen eine Beschwerde von sechs Personen gegen ein Urteil des Basler Verfassungsgerichts vom 15. Januar 2019 ab. Dieses hatte im Gegensatz zur Basler Regierung und dem Grossen Rat entschieden, dass die Initiative zulässig sei und ein Kanton «in Bezug auf seine eigenen Organe einen strengeren Tierschutz einführen» dürfe.

Die Volksinitiative der Denkfabrik «Sentience Politics» verlangt, dass die kantonale Verfassung mit einen Artikel für das «Recht von nichtmenschlichen Primaten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit» ergänzt wird. Denn die heutigen Tierschutzgesetze trügen den Interessen von nichtmenschlichen Primaten, nicht zu leiden und nicht getötet zu werden, kaum Rechnung.

Die Beschwerdeführer argumentierten nun, dass die Initiative gegen Bundesrecht verstosse, weil der Tierschutz Bundessache sei. Ausserdem seien die Unterzeichnenden getäuscht worden, weil sie nicht auf die beschränkte Anwendbarkeit des Gesetzestextes auf kantonale und kommunale Organe aufmerksam gemacht worden seien. Die Initiative habe damit praktisch keinen Anwendungsbereich, weil weder die Kantone noch die Gemeinden Primaten hielten.

Mehr Rechte zulässig

Eine Mehrheit der Bundesrichter sah das aber anders: Kantone dürften über den von der Bundesverfassung garantierten Schutz hinausgehen. Die Initiative verlange ja nicht, dass die Grundrechte für Menschen auf Tiere angewendet würden, sondern die Einführung eines speziellen, für nicht-menschliche Primaten geltenden Rechten.

Ausserdem sei der Initiativtext so zu verstehen, dass nur die kantonalen und kommunalen Organe direkt verpflichtet würden, die Primaten zu schützen, nicht aber Private. Der Initiative könne so ein Sinn beigemessen werden, der die Initiative als gültig erscheinen lasse.

Die Beschwerdeführer müssen für die Gerichtskosten in der Höhe von 1000 Franken aufkommen und den Beschwerdegegnern eine Entschädigung von 2000 Franken bezahlen.

veröffentlicht: 16. September 2020 13:35
aktualisiert: 16. September 2020 14:15
Quelle: sda

Anzeige
Anzeige