Chirurg blitzt mit Stillschweigeverfügung ab

17.05.2019, 11:48 Uhr
· Online seit 17.05.2019, 11:34 Uhr
Patienten des Berner Chirurgen, der mutmasslich in den sogenannten Implantateskandal verwickelt ist, müssen gegenüber den Medien nicht schweigen. Das Berner Obergericht hat die Beschwerde einer Betroffenen gutgeheissen.
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Das inzwischen rechtskräftige Urteil von Mitte März wurde jüngst vom bernischen Obergericht publiziert, wie die Tamedia-Medien am Freitag berichteten.

Im Herbst des vergangenen Jahres machte ein internationales Journalistenteam publik, dass eine von der britischen Firma Ranier entwickelte Bandscheibenprothese trotz Problemen in der Versuchsphase 2010 auf den Markt gebracht wurde. In mehreren europäischen Ländern verursachte die künstliche Bandscheibe bei Patienten teilweise Komplikationen.

An der Entwicklung und Markteinführung von «Cadisc-L» war auch ein Chirurg des Berner Salemspitals beteiligt. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eröffnet, es gilt die Unschuldsvermutung.

Ende Dezember 2018 erwirkte der Berner Orthopäde, dass die Staatsanwaltschaft die Betroffenen mit einer Schweigepflicht bis Mitte 2019 belegte. Die Patienten sollten sich insbesondere nicht gegenüber Medien äussern dürfen. Der Chirurg nahm für sich in Anspruch, dass für ihn die Unschuldsvermutung gelte und er eine für Medien besonders interessante Person sei.

Die Staatsanwaltschaft hiess die Forderung des Chirurgen gut, begründete aber den Maulkorb etwas anders. Der Professor dürfe nicht durch unsachliche Medienberichterstattung vorverurteilt werden. In einem solchen Fall könnte er sonst eine massive Strafreduktion, im Extremfall gar eine Verfahrenseinstellung erwirken.

Doch das Obergericht wollte davon nichts wissen. Vielmehr falle auf, dass die Staatsanwaltschaft die Stillschweigeverfügung nicht etwa von Amtes wegen, sondern auf Betreiben des Chirurgen hin erlassen habe, schreibt das Obergericht in seiner Begründung.

Obschon sie für eine Stillschweigeverfügung eindeutige Gründe darlegen müsse, habe die Staatsanwaltschaft diese nur «schemenhaft umschrieben und im Laufe des Beschwerdeverfahrens neue, anderslautende Argumente nachgeschoben».

«Die wenigsten Menschen sehen oder hören gerne negative Schlagzeilen über sich in den Medien. In vielen Fällen ziehen solche Schlagzeilen sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen mit sich», räumte das Obergericht ein.

Würde man die Schweigepflicht einzig zum Schutz der persönlichen Interessen zulassen, müsste dies auch in allen anderen Fällen, über die Medien berichten, möglich sein. Damit aber würde Täterschutz betrieben, «den das Gesetz so nicht vorsieht».

Ausserdem dürfe die Unschuldsvermutung nicht generell über andere Grundrechte wie etwa die Meinungsäusserungsfreiheit gestellt werden, riefen die Oberrichter in Erinnerung. Dafür brauche es ausserordentliche Gründe, die hier aber nicht auszumachen seien.

veröffentlicht: 17. Mai 2019 11:34
aktualisiert: 17. Mai 2019 11:48
Quelle: SDA

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