Schweiz

Der Mindestzinssatz für Pensionskassen-Guthaben wird nicht gesenkt

04.11.2020, 16:16 Uhr
· Online seit 04.11.2020, 14:04 Uhr
Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz bei 1 Prozent. Er folgt damit nicht der Empfehlung der Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge.
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Der Bundesrat erachtet eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der Beruflichen Vorsorge in diesem Jahr als nicht notwendig. Das hat er am Mittwoch entschieden. Damit pfeift er auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge. Diese hatte Ende August für eine Senkung auf 0,75 Prozent plädiert.

Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wie vielen Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss. Der Zinssatz bleibt auch im kommenden Jahr bei 1 Prozent. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen sei zwar weiterhin tief, räumt der Bundesrat ein. Dafür sei die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften im letzten Jahr ausserordentlich positiv gewesen. Auch 2020 seien die Märkte trotz vorübergehend hohen Schwankungen insgesamt stabil. Zudem sei die Performance bei den Anleihen und den Immobilien weiterhin positiv. In Anbetracht dieser Verhältnisse dränge sich keine Anpassung des Mindestzinssatzes auf.

Die Kommission hatte argumentiert, der Mindestzins sollte langfristig im Einklang mit der Lohn- und Preisentwicklung sein. Zudem hätten die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzliche Pflicht, Reserven und Rückstellungen zu bilden. Dabei hätten tiefere Verzinsungsvorgaben geholfen.

Hart ins Gericht mit dem Entscheid des Bundesrats geht der Schweizerische Versicherungsverband: Mit seinem Beschluss brüskiere der Bundesrat zum zweiten Mal nach 2018 die BVG-Kommission, schreibt er Verband in einer Medienmitteilung. Die Kommission hat dem Bundesrat für 2021 (wie schon für 2019) eine Reduktion des BVG-Mindestzinssatzes auf 0,75 Prozent empfohlen und sei erneut nicht erhört worden. «Dieses Vorgehen ist sachlich nicht haltbar und rein politisch motiviert», schreibt der Verband. Seines Erachtens sollte der Satz für 2021 bei 0,25 Prozent liegen.

Etwas weniger weit ging die Forderung des Schweizerischen Pensionskassenverbands Asip. Dieser hatte sich für eine Senkung des Mindestzinses auf 0,5 Prozent stark gemacht. Asip setzt sich seit Jahren dafür ein, dass eine einheitliche Formel für die Berechnung des Zinssatzes verwendet wird. Aktuell würdne sich Werte weit unter 1 Prozent als Mindestzins ergeben. «Der Bundesrat trägt mit seinem Entscheid diesen Ergebnissen nicht Rechnung, was der ASIP bedauert», schreibt der Verband in einer Medienmitteilung. Er erinnert daran, dass das Zinsniveau im Vergleich zum Vorjahr weiter gesunken ist und sich die finanzielle Lage der meisten Vorsorgeeinrichtungen trotz teilweiser Erholung nach den starken Kurseinbrüchen im Frühling im Vergleich zum Jahresende 2019 verschlechtert habe.

Positiv reagierten auf der anderen Seite die Gewerkschaften: Travailsuisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, begrüsste die Beibehaltung des Mindestzinses bei 1 Prozent.« Die aussergewöhnlich positive Entwicklung der Finanzmärkte im vergangenen Jahr, sowie die insgesamt stabile Entwicklung in diesem Jahr erfordern keine Anpassung des Mindestzinses. Die Kapitalerträge müssen den Versicherten gutgeschrieben werden», liess sich Thomas Bauer, Leiter Sozialpolitik in einer Medienmitteilung zitieren.

(rom)

veröffentlicht: 4. November 2020 14:04
aktualisiert: 4. November 2020 16:16
Quelle: CH Media

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