Deutsches Kartellamt gegen Bestpreis-Garantie bei Booking.com

23.12.2015, 12:54 Uhr
· Online seit 23.12.2015, 12:30 Uhr
Auch in Deutschland sagen die Behörden den Hotelbuchungsplattformen den Kampf an. Nachdem Anfang November die Schweizer Wettbewerbskommission (Weko) die sogenannte Bestpreis-Garantie in der Schweiz untersagt hatte, zieht nun das deutsche Bundeskartellamt nach.
Marco Latzer
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Bestpreis-Garantien verpflichten die Hotels, den Online-Buchungsportalen den jeweils niedrigsten Preis oder die grösste Anzahl verfügbarer Zimmer anzubieten. Damit versuchen die Portale Hotels fest an sich zu binden und Marktanteile zu sichern.

Das Bundeskartellamt hat nun entschieden, dass das weltgrösste Hotelportal Booking.com in Deutschland diese Garantie nicht anwenden darf. Bis zum 31. Januar 2016 muss das Portal die entsprechenden Klauseln vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen, wie das Kartellamt am Mittwoch mitteilte.

«Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden», erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt.

Dem Konkurrenten HRS hatte das Kartellamt die Bestpreisklauseln bereits verboten und das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Auch gegen den dritten grossen Anbieter Expedia läuft ein Verfahren des Kartellamtes.

Booking kündigte umgehend an, die beanstandeten Klauseln ab sofort auszusetzen. Das Unternehmen werde aber gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. Das Bundeskartellamt sei die «einzige Wettbewerbsbehörde in ganz Europa», die Online-Reisevermittlern die engen Bestpreisklauseln untersage, erklärte Booking.

Das stimmt nicht ganz. In der Schweiz hatte die Wettbewerbskommission (Weko) den Portalen Booking.com, Expedia und HRS die Anwendung der Bestpreis-Garantie bereits im November untersagt, weil sie gegen das Kartellgesetz verstösst.

Daraufhin haben Booking sowie Expedia ihre Vertragsklauseln in der Schweiz angepasst. HRS hat die nun unzulässige Klausel hingegen noch immer in den Verträgen stehen.

Mit dem Weko-Entscheid können die Hoteliers jetzt billigere Zimmerpreise anbieten als die Online-Portale, wenn sie eine Offline-Anfrage beispielsweise per Post erhalten. Auf ihren eigenen Homepages können die Hoteliers allerdings nicht billigere Preise anbieten als Booking, Expedia und HRS.

veröffentlicht: 23. Dezember 2015 12:30
aktualisiert: 23. Dezember 2015 12:54
Quelle: SDA

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