Swissmedic

Diese Corona-Impfnebenwirkungen müssen gemeldet werden

· Online seit 22.07.2021, 07:23 Uhr
Viele Geimpfte klagen vor allem nach dem zweiten Corona-Piks über Nebenwirkung wie Fieber, Glieder- oder Kopfschmerzen. Bei einigen tauchen verstärkte Menstruationsbeschwerden oder geschwollene Lymphknoten auf – welche Impfreaktionen müssen gemeldet werden? Swissmedic klärt auf.
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Ein schwerer Kopf, Gliederschmerzen, andauernde Müdigkeit und hohes Fieber. Das alles sind Reaktionen, über die Corona-Geimpfte klagen. Die Schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte Swissmedic sammelt die Nebenwirkungen in Zusammenhang mit der Impfung. Hier wichtige Fragen und Antworten in Bezug auf die Impfreaktionen.

Welche Nebenwirkungen müssen gemeldet werden?

Gemäss Heilmittelgesetz müssen medizinische Fachpersonen schwerwiegende, bisher unbekannte oder ungenügend erwähnte sowie medizinisch wichtige unerwünschte Arzneimittelwirkungen melden. Als schwerwiegend gelten gemäss Swissmedic solche Wirkungen, die tödlich verlaufen, lebensbedrohend sind, zu einer Hospitalisation oder schweren bleibenden Schäden führen oder sonst medizinisch wichtig zu beurteilen sind (zum Beispiel wenn eine lebensbedrohende Situation gerade noch verhindert werden konnte).

Wer muss diese Nebenwirkungen melden?

Fachpersonen, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, sind dazu verpflichtet, diese Nebenwirkungen bei schwerwiegenden Fällen innert 15 Tagen und bei nicht schwerwiegenden Fällen innert 60 Tagen zu melden. Der Verdacht alleine reicht, um solche Fälle zu melden. Patientinnen und Patienten, die betroffen sind, müssen die Wirkungen nicht direkt melden, können das aber auf der Seite von Swissmedic tun.

Was passiert, wenn Nebenwirkungen nicht gemeldet werden?

Wenn Fachpersonen Nebenwirkungen nicht melden, kann das mit einer Busse zwischen 20'000 und 50'000 Franken bestraft werden. Seit 2019 können auch Spitäler gebüsst werden, ohne dass die für die Meldepflichtverletzung verantwortliche Personen ermittelt werden müssen. Gemäss Swissmedic lässt sich aber nur schwer kontrollieren, ob die gesetzliche Meldepflicht eingehalten wird.

Sind Nebenwirkungen wie Fieber oder Kopfschmerzen meldepflichtig?

Kopfschmerzen, leichtes Fieber, Reaktionen an der Einstichstelle wie Schmerzen des Armes oder Schwellungen, Müdigkeit, Muskel- und Gelenkschmerzen oder Schüttelfrost sind in der Regel nicht schwerwiegend. Sie werden auch als Nebenwirkungen beschrieben und müssen deshalb nicht gemeldet werden. Patientinnen und Patienten können aber alle Nebenwirkungen melden, die sie selbst als schwerwiegend ansehen, also auch hohes Fieber oder Übelkeit.

Gelten verstärkte Menstruationsbeschwerden auch als Nebenwirkungen, die gemeldet werden müssen?

Bei einem Verdacht eines Zusammemnhangs der Impfung und Menstruationsbeschwerden können diese, gemäss Swissmedic, gemeldet werden. Solche Meldungen würden derzeit international beobachtet. Da allgemeine Regelstörungen aber ingesamt relativ häufig vorkommen, sei es schwierig, einen Zusammenhang festzustellen.

Wie häufig werden Menstruationsbeschwerden nach der Impfung gemeldet?

Bei Swissmedic kamen bisher rund 200 Meldungen zu Zyklusstörungen herein. Die Auswertung werde aber noch eine gewisse Zeit dauern. Bisher lasse sich kein Muster erkennen.

Müssen geschwollene Lymphknoten gemeldet werden?

Je nach medizinischem Ermessen. Leichte Schwellungen, die rasch abflauen, seien normal und müssten nicht unbedingt gemeldet werden. Diese würden häufig im Zusammenhang mit der Impfung auftauchen.

Wie hoch ist die Dunkelziffer nicht gemeldeter Nebenwirkungen?

Swissmedic schätzt, dass gemäss internationaler Untersuchungen bis zu 90 Prozent aller Arzneimittelwirkungen nicht gemeldet werden. Diese Rate dürfte bei den Covid-19-Impfstoffen aufgrund der öffentlichen Aufmerksamkeit niedriger sein. Genau könne das aber nicht abgeschätzt werden.

(abl)

veröffentlicht: 22. Juli 2021 07:23
aktualisiert: 22. Juli 2021 07:23
Quelle: FM1Today

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