Justiz

Fataler Knall: Bundesgericht bestätigt Urteil der Obwaldner Justiz

· Online seit 31.12.2021, 11:40 Uhr
Ein Feuerwerksknall, der 2014 im Kanton Obwalden zu einer Hörschädigung führte, ist juristisch abgeschlossen. Das Bundesgericht hat eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bestätigt, obwohl es mit der Begründung des Obergerichts nicht ganz zufrieden war.
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Der Geschädigte hielt sich in einem an eine Garage angebauten Zelt auf, als mehrere Feuerwerkskörper detonierten. Dabei kam es bei der Explosion eines «Flashing Thunder» auch zu einem sehr lauten Knall. Seither muss der Geschädigte ein Hörgerät tragen.

Der Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht und gelangte zunächst ans Obwaldner Kantonsgericht und dann ans Obergericht. Auch dieses sprach ihn aber schuldig und verfügte eine bedingte Geldstrafe. Das Gericht verpflichtete ihn ferner zur Zahlung eines Schadenersatzes von 653 Franken und einer Genugtuung von 30'000 Franken.

Schuldspruch nicht akzeptiert – Freispruch gefordert

Der Beschuldigte akzeptierte den Schuldspruch nicht und forderte vor dem Bundesgericht einen Freispruch. Dieses wies die Beschwerde aber ab, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht.

Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er in zwei bis drei Meter Entfernung zum Zelt Feuerwerkskörper zündete. Er machte aber geltend, das Obergericht, das sich wesentlich auf die Aussagen des Geschädigten und eines Zeugen stützte, habe den Sachverhalt so konstruiert, dass nur ein Schuldspruch resultieren könne.

Der Beschuldigte drang damit aber beim Bundesgericht nicht durch. Die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen seien glaubhaft. Fraglich sei einzig, weswegen das Gericht - entgegen diesen Aussagen – zu Gunsten des Beschuldigten annehme, dass die fatale Detonation ausserhalb des Zelts und nicht im Zelt passiert sei.

Ein Grund für einen Freispruch ist diese Unstimmigkeit gemäss Bundesgericht aber nicht. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen und des Geschädigten würden damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Vielmehr gehe das Obergericht im Sinne von «im Zweifel für den Angeklagten» davon aus, dass dieser den Knallkörper nicht in das Zelt geworfen habe. Dies wirke sich zu Gunsten des Beschuldigten aus.

veröffentlicht: 31. Dezember 2021 11:40
aktualisiert: 31. Dezember 2021 11:40
Quelle: sda

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