Bundesgericht

FCZ-Fan wehrt sich gegen Durchsuchung von Handys

29.06.2020, 12:04 Uhr
· Online seit 29.06.2020, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Fans des FC Zürich abgewiesen. Die Zürcher Staatsanwaltschaft kann nun die Daten von zwei Handys sichten, die bei einer Hausdurchsuchung beim 25-Jährigen sichergestellt wurden.
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Der Mann hat zugegeben, bei einem Angriff von FCZ-Fans auf GC-Fans im Februar 2018 beteiligt gewesen zu sein. Der junge Mann war im Zuge der Hausdurchsuchung Mitte September 2019 verhaftet worden. Er verlangte die Siegelung der beiden Mobiltelefone. Das Zwangsmassnahmengericht gab diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft jedoch frei.

Wie bereits die Vorinstanz hat das Bundesgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, die Daten der Handys könnten erheblich sein für die Untersuchung.

Aufgrund des Tatablaufs sei anzunehmen, dass der Angriff der FCZ-Fans auf die GC-Fans geplant gewesen sei. Dazu könnten sich weitere Angaben auf den Geräten finden.

Aktbilder gespeichert

Der Beschuldigte versuchte die Entsiegelung unter anderem mit dem Argument zu verhindern, dass sich auf den Handys zahlreiche persönliche und private Daten und Bilder befänden. Darunter seien auch Aktbilder von ihm und einer weiblichen Bekannten.

Das Bundesgericht wertet das Interesse an der Strafverfolgung höher, als das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse. Einzig bei den Aktbildern sei es fraglich, ob diese verwendet werden dürfen.

Weil der Betroffene vor Gericht jedoch nicht klar genug ausgeführt habe, wo diese gespeichert seien, könne diese Frage offen gelassen werden. Es sei nicht Sache eines Einzelrichtes, in einer Menge von Daten nach einzelnen Fotos zu suchen.

Die Stadtpolizei Zürich hatte nach der Auseinandersetzung der Fussball-Fans im Februar 2018 ein Video veröffentlicht, auf dem brutale Szenen zu sehen sind.

So wurde bereits bewegungslos auf dem Boden liegenden Personen gegen den Kopf getreten. Bei einem der Täter soll es sich um den Beschuldigten handeln. Die Staatsanwaltschaft führt deshalb insbesondere eine Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. (Urteil 1B_564/2019 vom 17.6.2020)

veröffentlicht: 29. Juni 2020 12:00
aktualisiert: 29. Juni 2020 12:04
Quelle: sda

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