Frau wehrte sich gegen Busse wegen Einkaufstourismus: Bundesstrafgericht gibt ihr Recht
Konkret ging es dabei um eine Frau, die Anfang April nach Deutschland gefahren ist, um dort Einkäufe zu tätigen. Bei der Rückkehr in die Schweiz sagte ihr die Grenzbeamtin, dass Einkaufstourismus verboten sei und sie die Waren zurück nach Deutschland bringen müsse. Die besagte Frau weigerte sich, dies zu tun, und hatte danach einen Strafbefehl samt Busse am Hals.
Dagegen wehrte sich die Frau und erhielt vor dem Bundesstrafgericht Recht. Auf Nachfrage von CH Media bestätigt ein Sprecher des Gerichts einen entsprechenden Bericht von Radio SRF. Im mündlichen Urteil erklärte der Richter, dass die Covid-19 Verordnung 2 des Bundesrates damals den Einkaufstourismus noch nicht verboten habe. Dies habe die Landesregierung erst später getan.
Keine Strafe ohne Gesetz
Zwar habe die Eidgenössische Zollverwaltung Anfang April in Absprache mit dem zuständigen Bundesrat Ueli Maurer beschlossen, den Einkaufstourismus ins Ausland zu unterbinden. Doch diese Praxis sei intern den Zollbeamten mitgeteilt worden.
Der Frau könne nicht vorgeworfen werden, schreibt das Bundesstrafgericht gegenüber CH Media, sie hätte eine «interne mündliche Regelung» basierend auf einem vertraulichen Einsatzbefehl der Eidgenössischen Zollverwaltung «kennen und akzeptieren müssen.» Zumal diese neuen Weisungen an besagtem Datum noch nicht kodifiziert und damit laut Gericht «‹offiziell› gänzlich unbekannt» waren.
Dabei bezieht sich das Gericht im Urteil auf Artikel 1 im Strafgesetzbuch: Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Strafe darf demnach nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Bericht der GPK steht noch aus
Die Bussenpraxis der Eidgenössischen Zollverwaltung ist umstritten. Im Mai hat die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Ständerats erklärt, den Sachverhalt untersuchen zu wollen. Der Bericht soll dem Vernehmen nach im Frühjahr 2021 veröffentlicht werden.
(dpo)