Für Pferde liegt der Schadenersatz höher wegen emotionalem Wert

03.11.2017, 12:59 Uhr
· Online seit 03.11.2017, 12:00 Uhr
Ein Pferd kann laut Bundesgericht auch dann als «im häuslichen Bereich» gehaltenes Tier gelten, wenn es in einiger Distanz vom Wohnort des Halters lebt. Das kann zu einem höheren Schadenersatz führen, wenn das Tier durch einen Dritten zu Schaden kommt.
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In einem Fall aus dem Kanton Aargau entschied das Bundesgericht, dass ein Pferd, das von seinem Halter selbst versorgt und gepflegt wird, als ein «im häuslichen Bereich» gehaltenes Tier gilt - auch wenn das Tier in einiger Distanz vom Wohnort des Halters lebt.

Der am Freitag publizierte Entscheid der Lausanner Richter hat Konsequenzen für das Haftpflichtrecht. Wird ein Pferd von einem Dritten verletzt oder gar getötet, dann muss dieser nicht nur für die Heilungskosten und den Wert des Tieres aufkommen.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes muss in solchen Fällen auch der emotionale Wert (Affektionswert) angemessen berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesrevision im Jahr 2003, wonach Tiere keine Sachen sind.

Im konkreten Fall wurde eine in einem Transporter mitgeführte Stute bei einem Auffahrunfall verletzt. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Brugg, dass es sich bei der Stute nicht um ein Tier handle, das «im häuslichen Bereich» gehalten werde, wie es das Obligationenrecht vorsehe.

Grund dafür war, dass die Halter das Tier in einer Pferdepension gut sechs Kilometer von ihrem Wohnort untergebracht hatten. Jedoch kümmerten sie sich täglich selbst um die Versorgung der Stute.

Nun ist in der italienischen Fassung der entsprechenden Bestimmung die Rede von «animali domestici», also Haustieren, wie das Bundesgericht ausführt. Zudem sei es unbestritten, dass gerade zu einem Pferde eine sehr enge Beziehung bestehen könne.

Bei der Gesetzesrevision von 2003, wonach Tiere nicht als Sache zu behandeln seien, sei es eben darum gegangen, dieser emotionalen Beziehung Rechnung zu tragen.

Des weiteren wäre es gemäss den Lausanner Richtern nicht stimmig, ein Pferd, das in einem Stall in der Umgebung der Wohnung gehalten wird, als Tier «im häuslichen Bereich» zu bezeichnen und ein solches in einem wenige Kilometer entfernten Stall hingegen nicht. (Urteil 4A_241/2016 vom 19.09.2017)

veröffentlicht: 3. November 2017 12:00
aktualisiert: 3. November 2017 12:59
Quelle: SDA

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