Persönlichkeitsrechte verletzt

Jolanda Spiess-Hegglin gewinnt gegen den «Blick»

24.08.2020, 09:14 Uhr
· Online seit 24.08.2020, 09:00 Uhr
Das Zuger Obergericht hat in zweiter Instanz ein Urteil gegen den «Blick» bestätigt. Die Zeitung habe die Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin verletzt.
Pascal Hollenstein
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Es war für alle Beteiligten ein besonderes Weihnachtsfest. Für die damalige grüne Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin ein besonders schlimmes. Am 24. Dezember 2014 brachte der «Blick» auf der Titelseite ein Bild von ihr und vom damaligen Zuger SVP-Kantonsrat Markus Hürlimann. Die Schlagzeile dazu: «Sex-Skandal an der Zuger Landammannfeier: Hat er sie geschändet?»

Mit dem Artikel gab der «Blick» den Startschuss zu einer medialen Lawine, die bis heute noch nicht ganz verebbt ist. Hunderte von Zeitungs- und Online-Artikel folgten, Dutzende von Strafanzeigen und mehrere Gerichtsverfahren. Im Zentrum: Jolanda Spiess-Hegglin. Strafrechtlich ist der Fall längst abgeschlossen. Alle Verfahren sind rechtskräftig eingestellt. Doch es bleibt die Frage: Durfte man Spiess-Hegglin und Hürlimann damals namentlich nennen, gar im Bild zeigen?

Gericht verneint überwiegendes öffentliches Interesse

Was Markus Hürlimann betrifft, so weiss man es nicht genau – er hat sich nicht rechtlich gewehrt. Bei Spiess-Hegglin ist die Sache dagegen klar: Man durfte nicht. Zu diesem Schluss kommt jetzt, wie schon das Zuger Kantonsgericht, das Zuger Obergericht. In einem Urteil vom 18. August fällt das oberste kantonale Gericht, dessen Spruchkammer im Fall Spiess-Hegglin zwei CVP- und einen FDP-Richter umfasste, ein klares Verdikt: Mit der Publikation des identifizierenden Artikels habe der «Blick» in «schwerwiegender Weise in die Intimsphäre eingegriffen». Das sei nicht statthaft gewesen.

Das Gericht lässt vom «Blick» vorgebrachte Rechtfertigungsgründe für die Publikation nicht gelten. Auch wenn es sich bei Spiess-Hegglin um eine Politikerin gehandelt habe und sich die Vorkommnisse am Rand einer politischen Feier ereignet hätten, habe kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Namensnennung bestanden. Es habe bei der Angelegenheit schlicht einer «konkreten politischen Implikation» gemangelt. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Publikation als mutmassliches Opfer eines Sexualdeliktes erschienen sei «stellt weder ihre moralische Eignung in Frage, noch ist irgendein gewichtiger Zusammenhang zwischen dem möglichen, an ihr begangenen Sexualdelikt und ihren politischen und behördlichen Funktionen erkennbar», schreibt das Gericht.

Auch der Umstand, dass Spiess-Hegglin sich später wiederholt zu den Vorkommnissen an der Landammann-Feier geäussert habe, könne nicht rückwirkend als Freipass für die erstmalige Nennung ihres Namens gewertet werden, heisst es im Urteil. Es könne Spiess-Hegglin nicht angelastet werden, dass sie sich gegen öffentlich vorgetragene Vorwürfe ebenfalls öffentlich zur Wehr gesetzt habe.

Folgt jetzt Entschädigungs-Klage gegen Ringier?

Das Urteil des Zuger Obergerichts ist deutlich. Allerdings konnte sich Spiess-Hegglin nicht vollständig durchsetzen. Wie schon das Kantonsgericht haben auch die obersten Zuger Richter den «Blick» nicht zu einer öffentlichen Entschuldigung verurteilt. Eine solche sei immer eine freiwillige und ernst gemeinte Geste. Das Gericht könne deshalb «niemanden unter Androhung von Strafe im Unterlassungsfall zwingen, sich zu entschuldigen». Zudem hat das Obergericht die finanzielle Genugtuung für Spiess-Hegglin im Vergleich zum Kantonsgericht von 20'000 auf 10'000 Franken gesenkt und sie muss einen Fünftel der Prozesskosten tragen.

«Das Urteil zur Persönlichkeitsverletzung könnte nicht deutlicher sein», sagt Spiess-Hegglin. «Ich bin so froh, dass ich das durchgezogen habe. Wir haben nun eine perfekte Grundlage für alles, was noch kommen wird.» Sie bedauere lediglich, dass sich Ringier, die Herausgeberin des «Blick», nicht «freiwillig und ohne Bedingung bei mir und meiner Familie entschuldigen kann», fügt Spiess-Hegglin an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Möglich ist, dass es zu weiteren Entschädigungsforderungen gegen den «Blick» und das Zürcher Verlagshaus Ringier kommt, das mehrere Hundert Artikel zur Angelegenheit publiziert hat. Spiess-Hegglin hat eine solche Klage als Möglichkeit in Aussicht gestellt. Es sei wichtig, gegen die «Klick-Orgien», die auf dem Buckel von Medienopfern inszeniert würden, vorzugehen, hatte sie 2019 gesagt. Ein Mittel dazu sei es, auf die Herausgabe der von den Medienhäusern so erzielten Gewinne zu klagen. Der ehemalige Chefredaktor des Online-Portals «watson.ch», Hansi Voigt, hatte die von Ringier erzielten Gewinne gegenüber dieser Zeitung auf weit über eine Million Franken geschätzt.

veröffentlicht: 24. August 2020 09:00
aktualisiert: 24. August 2020 09:14
Quelle: CH Media

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