Bundesgericht

Junger Thurgauer muss nach Raubüberfällen in ein Massnahmezentrum

· Online seit 20.01.2022, 11:36 Uhr
Ein wegen zwei Raubüberfällen verurteilter Thurgauer muss trotz seines grossen Widerstandes eine Massnahme für junge Erwachsene absolvieren. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen.
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Der junge Mann überfiel 2019 und 2020 mit einer Softair- beziehungsweise Luftdruck-Pistole zwei Tankstellenshops. Das Thurgauer Obergericht bestätigte im vergangenen Sommer die unbedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten und die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 Franken. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben.

Die Beschwerde des Thurgauers betraf lediglich die Massnahme. Er weigerte sich von Beginn weg, zu kooperieren. Der vorzeitige Strafvollzug in einem Massnahmezentrum musste zwei Mal unterbrochen und der Mann musste zurück ins Gefängnis versetzt werden. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Fehlende Einsicht

Das Bundesgericht stützt jedoch das Urteil des Thurgauer Obergerichts, wonach eine Massnahme durchaus angebracht und der junge Mann nicht völlig behandlungsunfähig sei. Es sei ihm phasenweise gelungen, sich in den Alltag der jeweiligen Anstalten einzugliedern. Auch habe er an einigen Therapiestunden teilgenommen und sich dabei offen gezeigt.

Aus diesen Gründen könne nicht von einem fehlenden Behandlungswillen ausgegangen werden. Vielmehr braucht es gemäss Bundesgericht am Anfang lediglich ein Minimum an Motivation. Es sei symptomatisch, dass in Fällen wie dem vorliegenden bei den Betroffenen die Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung fehle.

Keine strafende Funktion

Die Notwendigkeit der Therapie ergibt sich aus einem Gutachten. Beim Thurgauer wurde eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Bestandteilen diagnostiziert, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Der junge Mann zeigt Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Cannabinoiden, Alkohol und Kokain.

Ohne Behandlung ist die Rückfallgefahr für die Begehung von Straftaten wie Raub, Körperverletzung, Nötigung oder Drohung hoch. Für andere Taten ist sie moderat.

Bisher hat der junge Mann zwei Drittel seine Strafe verbüsst. Rund sechs Monate bleiben noch. Die Massnahme könnte allerdings noch maximal zweieinhalb Jahre dauern. Dies möge sich für den Beschwerdeführer wie eine doppelte Bestrafung anfühlen, schreibt das Bundesgericht. Allerdings hätten Massnahme keine strafende, sondern eine präventive und therapeutische Funktion.

veröffentlicht: 20. Januar 2022 11:36
aktualisiert: 20. Januar 2022 11:36
Quelle: sda

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